RECHTaktuell – Der Podcast

EABG: Zwischen Sollen und Sein. Mit Tatjana Katalan

Episode Summary

Das im Juni 2026 beschlossene Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) soll Genehmigungsverfahren für Energieanlagen, Speicher und Netzinfrastruktur deutlich verkürzen – doch wie rasch werden die neuen Regeln tatsächlich wirken? Tatjana Katalan (DORDA, Head der Industry Group Energy and Resources) ordnet im Gespräch mit Elisabeth Maier (MANZ) die zentralen Neuerungen ein, von Beschleunigungsgebieten nach RED III über neue Genehmigungs- und Screening-Verfahren bis hin zu Erleichterungen für Leitungsprojekte. Dabei beleuchtet sie die Rolle der Bundesländer, die Abgrenzung von UVP-Verfahren, Fragen des Rechtsschutzes sowie die praktische Umsetzbarkeit bei kurzen Entscheidungsfristen und zeigt auf, wo Beschleunigungspotenzial besteht und wo weiterhin rechtliche und organisatorische Hürden bleiben. Hören Sie rein!

Episode Notes

Das im Juni 2026 beschlossene Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) soll Genehmigungsverfahren für Energieanlagen, Speicher und Netzinfrastruktur deutlich verkürzen – doch wie rasch werden die neuen Regeln tatsächlich wirken? Tatjana Katalan (DORDA, Head der Industry Group Energy and Resources) ordnet im Gespräch mit Elisabeth Maier (MANZ) die zentralen Neuerungen ein, von Beschleunigungsgebieten nach RED III über neue Genehmigungs- und Screening-Verfahren bis hin zu Erleichterungen für Leitungsprojekte.

Dabei beleuchtet sie die Rolle der Bundesländer, die Abgrenzung von UVP-Verfahren, Fragen des Rechtsschutzes sowie die praktische Umsetzbarkeit bei kurzen Entscheidungsfristen und zeigt auf, wo Beschleunigungspotenzial besteht und wo weiterhin rechtliche und organisatorische Hürden bleiben.

Hören Sie rein!

Service:

RdU - Recht der Umwelt

Episode Transcription

Elisabeth Maier:

[0:10] Liebe Hörerinnen und Hörer, herzlich willkommen zum MANZ-Podcast Recht Aktuell. Mein Name ist Elisabeth Maier, ich bin Leitende Zeitschriftenredakteurin beim Verlag MANZ. Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz, kurz EABG, wurde im Juni 2026 beschlossen und soll Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Energien und auch Speicher- und Transportinfrastruktur signifikant beschleunigen. Wir sprechen heute darüber, welche Maßnahmen zur Beschleunigung geplant sind und die Wirksamkeit dieser Schrauben sind. Als Expertin fürs EABG haben wir heute Frau Doktorin Tatjana Katalan ins MANZ-Podcast-Studio gekommen. Liebe Tatjana, herzlich willkommen.

 

Tatjana Katalan:

[0:46] Danke für die Einladung.

 

Elisabeth Maier:

[0:48] Ja, Doktorin Katalan ist Partnerin bei Dorda und ist Head der Industry Group Energy and Resources. Sie ist Verwaltungsrechtsexpertin, ausgebildete Projektmanagerin und auf öffentliches Wirtschaftsrecht und Regulierungsfragen spezialisiert. Ja, Tatjana, die Reihe deiner Publikationen ist lang. Du hast schon 2023 zur Beschleunigung Erneuerbare Energie publiziert, Damals in der RdU beschleunigter Ausbau von Photovoltaik- und Windkraftanlagen war der Titel. Fundstelle RdU Umwelt und Technik 2023-30. 2024 dann wieder in der RdU „Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebote im Lichte der EU-Notfallverordnung und der RED III“. Das war RdU 2024/7 und du wirst bald im Heft 5/2026 der RdU wieder einen Beitrag zum EABG schreiben. Ja, wir haben auch schon zusammen einen Podcast gemacht. Eifrige Podcast-Hörerinnen und Hörer kennen dich schon. Das war März 2024 zu einem ganz ähnlichen Thema. Es ging damals um die Energiewende und das UVP-Verfahren. Da hast du Einblicke in den Ablauf des UVP-Verfahrens gegeben. Und du sprichst auch regelmäßig im Dorda Clarity Talk. Gehen wir jetzt konkret zum EABG.

 

Elisabeth Maier:

[2:01] Ich habe schon gesagt, wir haben 2024 schon darüber gesprochen. Und damals am Ende des Podcasts, ich habe jetzt wieder mal reingehört, haben wir gesagt, ja, das EABG ist eigentlich noch offen, auf das warten wir schon. Dann haben wir folgen Sommer, also im Sommer 2025, haben wir überlegt, den Podcast zu machen.

 

Elisabeth Maier:

[2:16] Da haben wir noch gesagt, naja, machen wir September, machen wir Oktober. Ja, und jetzt ist es Juli 2026. Warum hat es denn so lange gedauert?

 

Tatjana Katalan:

[2:24] Ja, tatsächlich hat es in diesem Fall etwas länger gedauert. Es ging ja nicht nur darum, die RED III umzusetzen, also ein komplexes energiepolitisches Vorhaben, sondern insbesondere auch die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern entsprechend zu berücksichtigen. Da hat man lange diskutiert. Es ging ja anfangs in die Richtung, soll der Bund eine Energieraumplanungskompetenz bekommen oder nicht. Das war ein frommer Wunsch. Da konnte man sich letztlich gegen die Länder nicht durchsetzen und hat daneben umgeschwenkt. Und die Raumordnung ist bei den Bundesländern geblieben. Aber das war tatsächlich auch einer der Gründe, warum es so lange gedauert hat. Neben natürlich entsprechenden Themen wie Artenschutz oder Naturschutz generell, wie geht man damit um in einem beschleunigten Verfahren und auch mit der Beteiligung der Öffentlichkeit.

 

Elisabeth Maier:

[3:12] Weil hier prallen ja regelmäßig Interessen aufeinander in dem Bereich.

 

Tatjana Katalan:

[3:15] Exakt so ist es.

 

Elisabeth Maier:

[3:17] Das Gesetz hat einen sehr klingenden Namen, also Erneuerbaren Ausbau, Beschleunigen Gesetz. Das klingt ja wirklich toll und weckt viele Erwartungen. Aber war eigentlich für diese Regelung ein eigenes Gesetz notwendig?

 

Tatjana Katalan:

[3:28] Grundsätzlich nicht. Also man hätte die wesentlichen Regelungen wohl auch entsprechend in die Materiengesetze oder insbesondere in ein UVPG integrieren können. Dass es letztlich ein eigenes EABG geworden ist, ist eine logistische Entscheidung gewesen. Der Vorteil liegt darin, dass man natürlich jetzt alle Beschleunigungsmaßnahmen in einem Gesetz gebündelt hat. Der Nachteil besteht darin, dass es natürlich jetzt auch komplexer ist, insbesondere im Zusammenspiel mit dem UVPG.

 

Elisabeth Maier:

[3:56] Ganz kurz zum Überblick, welche Punkte zur Beschleunigung für den Ausbau gibt es denn insgesamt im EABG?

 

Tatjana Katalan:

[4:02] Also es gibt unterschiedliche Säulen. Einerseits wird darin behandelt die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten bzw. Was in den Beschleunigungsgebieten gilt, insbesondere im Zusammenhang, welche Zielwerte damit zu erreichen sind. Dann gibt es neue und beschleunigte Genehmigungsverfahren und natürlich Erleichterungen für diese Projekte, insbesondere auch für Leitungen und die Netzinfrastruktur. Daneben enthält das Gesetz noch diverse Regelungen zur Beteiligung von Gemeinden, im Hinblick auf finanzielle Beteiligungen und verschiedene Regelungen, wie zum Beispiel PV-Anlagen bei Parkplätzen.

 

Elisabeth Maier:

[4:39] Also jetzt für alle, die sich mit dem EABG noch nicht so intensiv beschäftigt haben, fangen wir ganz klassisch an. Was ist der Anwendungsbereich? Es gibt ja diesen im EABG-Zentralbegriff der Energieanlage. Was kann man sich darunter vorstellen?

 

Tatjana Katalan:

[4:52] Exakt, final hat man sich auf den Begriff der Energieanlage geeinigt. Dieser Anwendungsbereich ist bewusst jetzt weit gefasst und umfasst alle Anlagen zur Erzeugung der erneuerbaren Energie, aber auch zur Speicherung und zum Transport. Also auch die Netzinfrastruktur ist davon umfasst und die gesamte Speicherinfrastruktur.

 

Elisabeth Maier:

[5:14] Ja, du hast es vorher schon angesprochen, ein ganz wesentlicher Punkt im RBG ist die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten. Da verpflichtet ja die RED III die Mitgliedstaaten zur Aufweisung von Beschleunigungsgebieten. Die Raumordnungskompetenz, du hast es ja schon erwähnt vorher, liegt bei den Ländern. Wie ist das jetzt die Zukunft geregelt?

 

Tatjana Katalan:

[5:31] Genau, das ist die Krux an diesem Gesetz und das wird das Ganze in der Umsetzung wahnsinnig schwierig machen. Es ist so, dass die Beschleunigungsgebiete sind Flächen, die nach den Vorgaben der RED III für die Errichtung erneuerbarer Energieanlagen auszuweisen sind. Das sind solche, die eben besonders geeignet sind. Da müssen alle Mitgliedstaaten der EU solche Gebiete ausweisen. Innerhalb der Mitgliedstaaten muss man berücksichtigen, wem kommt diese Kompetenz zu. Und in unserem Fall ist das eben bei den Ländern geblieben, heißt, hier liegt der Ball tatsächlich bei den einzelnen Bundesländern. Und die gehen mit diesen Beschleunigungsgebieten ganz unterschiedlich um. Nehmen wir jetzt hier zum Beispiel Kärnten als Beispiel, die bereits Beschleunigungsgebiete ausgewiesen haben, aber sehr spärlich. Da ist man wirklich ganz restriktiv damit umgegangen und hat zum Beispiel das restliche Bundesland als Ausschlusszone definiert, was eigentlich nach dem EABG auch nicht zulässig wäre.

 

Elisabeth Maier:

[6:33] Gedacht wäre es eigentlich andersherum, dass man halt wenige Ausschlussgebiete hat und viel...

 

Tatjana Katalan:

[6:38] Exakt und viel Beschleunigungszonen und der Rest sollte zumindest eine Art Abwägungszone, so wie es die Steirer vorgemacht haben, sein, wo auch die Gemeinden noch entsprechend mitsprechen können.

 

Elisabeth Maier:

[6:49] Also man merkt schon, der politische Wille ist ja sehr unterschiedlich.

 

Tatjana Katalan:

[6:52] Exakt, das ist ja unterschiedlich. Wie gesagt, manche Bundesländer sind da sehr restriktiv und nutzen das eher, um Projekte entsprechend zu verhindern, als tatsächlich jetzt zu beschleunigen.

 

Elisabeth Maier:

[7:02] Was passiert denn, wenn Bundesländer diese Erzeugungsbeitragswerte, die halt hier vorgeschrieben sind, nicht erreichen? Wird das sanktioniert? Gibt es da irgendwelche Folgen?

 

Tatjana Katalan:

[7:13] Das war tatsächlich eine lange Diskussion in der Gesetzeswertung. Final sieht das Gesetz jetzt vor, dass es Berichtspflichten gibt und bestimmte Transparenzmechanismen. Heißt, die Länder müssen Berichte abgeben an den Bund, wie sie ihre Ziele entsprechend erreicht haben. Als Konsequenz, wenn sie die Ziele nicht einhalten, droht die Streichung von Fördermitteln. Das ist eine der ersten Konsequenzen. Das funktioniert so nach dem Art Naming und Shaming. Das Thema ist nur, dass gewisse Bundesländer, sich da nicht auf den Schlips getreten fühlen, sondern sie das sogar noch als Auszeichnung sehen, wenn sie da entsprechend diesen Verpflichtungen nicht nachkommen oder zum Beispiel gegen Windkraftprojekte sind. Das EABG sieht aber auch als Ultima Ratio die Möglichkeit vor, dass der Bund selbst tätig wird und Beschleunigungsgebiete ausweist. Tatsächlich wird dieser Mechanismus aber wohl nie greifen, weil dafür müsste es eine festgestellte Vertragsverletzung Österreichs geben, also gegen die RED III.

 

Elisabeth Maier:

[8:15] Also auf EU-Ebene?

 

Tatjana Katalan:

[8:16] Genau, exakt auf EU-Ebene. Und wie lange so ein Vertragsverletzungsverfahren dauert, wissen wir. Das müsste dann festgestellt worden sein. Und erst dann kann man diesen Mechanismus nach dem BVG auslösen und die Kompetenz entsprechend vom Bund an sich ziehen. Das wurde aber bis dato auch noch nie gemacht in Österreich.

 

Elisabeth Maier:

[8:36] Also es ist ein bisschen ein politischer Druck, aber wie stark das ist, ist zu bezweifeln.

 

Tatjana Katalan:

[8:41] Ja, auch der Zeithorizont. Also wir haben wohl im EABG jetzt den Zeithorizont von 2030 auf 2035 ausgedehnt. Ja, nur trotzdem muss man sich überlegen, wenn dieses Vertragsverletzungsverfahren eröffnet wird, bis das tatsächlich abgeschlossen ist, ist man wahrscheinlich schon am Ende sozusagen dieses Zielhorizont.

 

Elisabeth Maier:

[9:03] Bei dieser Ausweisung von Beschleunigungsgebieten ist ja auch gemäß der RED III ein verpflichtend eine strategische Umweltprüfung, also kurz SUP, nach der SUP-Richtlinie durchzuführen. Was kann man sich denn unter einer SUP vorstellen?

 

Tatjana Katalan:

[9:18] Also die SUB darf man mal nicht verwechseln mit der UVP, also mit der Umweltverträglichkeitsprüfung, die ein tatsächliches Genehmigungsverfahren ist. Die strategische Umweltprüfung ist eine Umweltprüfung, die auf Planungsebene stattfindet, also gleichzeitig eben mit der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete. Und da wird also nicht geprüft, ob das einzelne Windrad jetzt genehmigungsfähig ist oder welche Umweltauswirkungen dieses einzelne Windrad hat, sondern generell, welche Gebiete grundsätzlich jetzt für bestimmte erneuerbare Energien geeignet sind. In der Praxis ist die Schwierigkeit, dass diese SUP-Verfahren sehr unterschiedliche Qualitäten aufweisen. Und das liegt auch daran, dass die zugrunde liegenden Fragestellungen oft bereits sehr politisch vorgeprägt sind. Das wird sozusagen von den Landesregierungen, die die Verordnungen ausweisen, in Auftrag gegeben. Da kann man auch wieder auf das Beispiel in Kärnten eingehen. Also dort bestand ja bereits vorab ein politischer Konsens, dass im Wesentlichen nur jene Bereiche entlang der Choralpe als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden, in denen bereits Projekte bestehen, nämlich tatsächlich schon errichtet und in Betrieb sind oder, wo solche Projekte gerade im Genehmigungsverfahren sind. Und die SUB hatte im Wesentlichen dann nur noch zu prüfen, wie groß diese Gebiete werden. Und letztlich hat man sich für den kleinstmöglichen Ausschnitt dort entschieden. Nämlich wirklich so, dass man mit der Anlage keinen Meter links und rechts mehr rücken kann, weil man sonst schon aus dieser Zone raus wäre.

 

Tatjana Katalan:

[10:48] Zu erwähnen ist vielleicht auch noch Oberösterreich. Die sind da auch einen eher ungewöhnlichen Weg gegangen. Dort wurde ja zunächst ohne SUB eine riesige Ausschlusszone auch definiert in, einem Verordnungsteil. Und dann in einem zweiten Schritt hat man Beschleunigungsgebiete mit SUB dann entsprechend ausgewiesen. Also die haben das überhaupt auch geteilt, nämlich zuerst Ausschlusszonen gemacht ohne jegliche Prüfung und dann nur noch bestimmte Gebiete mit einer SUB. Entsprechend ausgewiesen.

 

Elisabeth Maier:

[11:17] Also man sieht auch länderweise, dass es ja komplett unterschiedlich, wie vorgegangen wird.

 

Tatjana Katalan:

[11:21] Exakt. Und das ist eines der Hauptprobleme. Deswegen wäre es gerade so schön gewesen, hätten wir eine Bundeskompetenz für Energieraumplanung. Dazu konnte man sich leider nicht durchringen.

 

Elisabeth Maier:

[11:31] Feld vor Projektwerbe ist das halt wahrscheinlich eine große Hürde.

 

Tatjana Katalan:

[11:33] Exakt. Das ist das Schwierige.

 

Elisabeth Maier:

[11:36] Du hast es schon erwähnt. SUB-Verfahren ist dem UVP-Verfahren vorgelagert. Wie kann man das jetzt, was fällt jetzt unter UVP-Regime? Was fällt unter das EABG? Wie kann man das abgrenzen?

 

Tatjana Katalan:

[11:48] Ja, diese Verweise sind, wenn man sie liest, etwas schwierig. Grundsätzlich ist es so, dass die UVP-pflichtigen Vorhaben ja mal ausgenommen sind vom Gesetz und dann mal weiterhin UVP-pflichtig bleiben. Innerhalb von Beschleunigungsgebieten können diese Vorhaben, aber die sonst UVP-pflichtig sind, auch ins EABG-Regime wechseln. Und zwar ist davor aber ein Grobprüfungsverfahren, ein sogenanntes Screening durchzuführen, wo eben geprüft wird, ist das Vorhaben in einem Beschleunigungsgebiet, werden die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen von diesem Vorhaben eingehalten und sind sonst unvorhergesehene erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten. Wenn das entsprechend positiv ausfällt, diese Grobprüfung, dann endet dieses Verfahren mit Bescheid und danach kann dieses Vorhaben auch einem Genehmigungsverfahren nach EABG unterzogen werden.

 

Elisabeth Maier:

[12:39] Du hast gerade erwähnt, es endet mit Bescheid, das wäre der Anknüpfungspunkt für den Rechtsschutz. Wie schaut es denn überhaupt aus mit Rechtsschutz für die Eigentümer von Grundstücken, die von so einem Screening-Verfahren betroffen sind?

 

Tatjana Katalan:

[12:51] Gut, also die Ausweisung, wenn wir vielleicht noch einen Schritt davor hingehen, sozusagen die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, das folgt ja im Verordnungswege. Da gibt es ja auch keinen unmittelbaren Rechtsschutz dagegen. Danach gibt es eben diese Grobprüfungsverfahren, da sieht der Rechtsschutz so aus, dass grundsätzlich Nachbarn und Umweltorganisationen Beschwerde erheben können. Das soll aber so wie ein Feststellungsverfahren, wie wir es kennen aus dem UVPG, ein beschleunigtes Verfahren sein. Da hat man 30 beziehungsweise 45 Tage Zeit, und dann geht es eben in die zweite Instanz und soll dort eben auch innerhalb von kurzer Zeit entschieden werden. Und dann gibt es das eigentliche Genehmigungsverfahren. Dort gelten die gleichen Parteien und Beschwerderechte, wie es nach den Materiengesetzen auch der Fall ist. Und hier wird man nur ein bisschen unterscheiden müssen, entsprechend bei den Umweltorganisationen, nämlich dort, wo geregelt ist, dass Umweltorganisationen nur mitsprechen können im Hinblick auf unionsrechtlichen Naturschutz, wird man die letztlich nicht mehr im Verfahren haben, weil gerade diese Aspekte vorgelagert wurden auf die Planung. Beziehungsweise dann auf das Grobprüfungsverfahren.

 

Elisabeth Maier:

[13:58] Also um es eben zu beschleunigen.

 

Tatjana Katalan:

[13:59] Exakt so ist es, ja. Wobei die Frage eben ist, beschleunigen wir das? Weil wir haben halt jetzt gerade bei den großen Verfahren dann zwei Verfahren. Grobprüfungsverfahren mit einem Instanzenzug und dann das eigentliche Genehmigungsverfahren mit einem Instanzenzug. Und Papier ist geduldig, so wie wir das kennen, auch im UVP-Feststellungsverfahren oder auch aus der Gewerbeordnung, wo es verkürzte Fristen gibt. Und tatsächlich muss auch entsprechend die Kapazität bei der Behörde, bei den Sachverständigen gegeben sein, dass man das in so einer kurzen Zeit abwickeln kann. Weil 45 Tage jetzt für ein großes Projekt in einem Grobprüfungsverfahren ist wirklich nicht viel. Und man braucht da doch viele Sachverständige, die das entsprechend prüfen. Und insofern stellt sich die Frage, ob man das tatsächlich so schnell abwickeln kann, wie es halt im Gesetz steht.

 

Elisabeth Maier:

[14:44] Ja. Es gab ja auch Kritik am EABG, dass eben zugunsten dieser beschleunigten Genehmigung Prüf- und Schutzstandards reduziert werden. Ist das aus deiner Sicht berechtigt?

 

Tatjana Katalan:

[14:54] Nein, also das sehe ich nicht. Es werden nur die Prüfschritte verlagert. Wir haben schon gesagt, es gibt eben diese SUP, dann gibt es eine Ausweisung von einem Beschleunigungsgebiet und gleichzeitig mit dem Beschleunigungsgebiet werden Minderungsmaßnahmen festgelegt. Und die muss ich dann auch entsprechend einhalten, das weiß ich sozusagen im Grobprüfungsverfahren schon nach. Das heißt, diese ganzen Maßnahmen für Artenschutz, sei es jetzt zum Beispiel Fledermäuse, Vogelzug und sonstiges oder Birkhun immer ein Thema, Auerhuhn bei, Windkraftprojekten, diese Themen habe ich tatsächlich vorgelagert ins Grobprüfungsverfahren und prüfe das dort, ob ich die Maßnahmen einhalte und später im Genehmigungsverfahren habe ich eben diesen Prüfschritt nicht mehr.

 

Elisabeth Maier:

[15:37] Gehen wir vielleicht zum zweiten Punkt im EABG. Zu den Genehmigungsverfahren. Welche Arten von Verfahren gibt es jetzt da?

 

Tatjana Katalan:

[15:43] Also es gibt das ordentliche Verfahren entsprechend mit den ganzen Beschleunigungsmechanismen, ein vereinfachtes und ein Anzeigeverfahren und es gibt Vorhaben, die noch im Anhang auch entsprechend eben dann dort eingeteilt sind nach unterschiedlichen Verfahrensarten und auch welche, die tatsächlich genehmigungsfrei gestellt sind.

 

Elisabeth Maier:

[16:03] Zur Beschleunigung soll ja auch ein konzentriertes Genehmigungsverfahren etabliert werden. Man kennt es schon aus dem UVP-Verfahren, ein One-Stop-Shop. Was kann man sich jetzt darunter vorstellen?

 

Tatjana Katalan:

[16:13] Exakt, es wird eben ein One-Stop-Shop sein, mit wenigen Ausnahmen. Also im Wasserrecht oder Wasserkraft generell ist ja kein großer Profiteur vom EABG, muss man sagen. Aber bei allen anderen Projekten soll es grundsätzlich einen One-Stop-Shop geben. Das heißt, statt vieler Einzelgenehmigungen haben wir ein Verfahren und es endet mit einem Bescheid, so wie wir es aus dem UVPG kennen. Also da kann man sich gut daran halten, ans UVPG entsprechend, so wird es hier auch aussehen.

 

Elisabeth Maier:

[16:39] Hat man sich da die Regelungstechnik davon abgeschaut?

 

Tatjana Katalan:

[16:42] So ist es.

 

Elisabeth Maier:

[16:44] Es gibt ja zentrale Beschleunigungselemente auch auf materiellrechtlicher Ebene. Was kann man denn da nennen? Was sind die wichtigsten da aus deiner Sicht?

 

Tatjana Katalan:

[16:52] Also wichtig sind entsprechende Erleichterungen zum Beispiel beim Einsatz von nichtamtlicher Sachverständigen. Das kennen wir auch schon aus dem UVPG. Da war das auch schon bisher immer möglich. Es gibt Möglichkeiten, die Verfahren entsprechend strukturieren für die Behörde. Also das geht jetzt viel leichter. Es gibt die Möglichkeit, Hybridverhandlungen anzusetzen. Es gibt neue Kundmachungsvorschriften. Dann gibt es natürlich Erleichterungen, also materiell rechtlicher Art im Hinblick auf Arten- und Naturschutz dann im Verfahren, weil wir das eben schon vorgelagert haben. Es gibt Erleichterungen im Hinblick auf das Landschaftsbild. Auch das kennen wir in Wahrheit schon aus dem UVPG. Also wir haben das jetzt nicht alles neu erfunden, sondern uns schon ein bisschen von dort abgeschaut.

 

Elisabeth Maier:

[17:34] Also es geht um den Schutz des Landschaftsbildes.

 

Tatjana Katalan:

[17:35] Genau, den Schutz des Landschaftsbildes, der eben im Hinblick auf die erneuerbare Energie hinten angestellt wird. Also dort, wo es bereits geeignete Zonen oder Ausweisungen gibt, spielt das Landschaftsbild de facto keine Rolle mehr. Ähnliches kennen wir eben schon aus dem UVPG. Dann gibt es natürlich das überragende öffentliche Interesse, so wie es aus der RED III auch kommt im Hinblick auf die unionsrechtlichen Naturschutzrichtlinien. Und neu ist auch der Gefährdungsbegriff wird jetzt im Gesetz selbst definiert. Und das ist ein großer Schritt, weil es immer sehr zu Diskussionen geführt hat, wie eine Gefährdung entsprechend zu definieren ist. Die Niederösterreicher sind ja da schon einen Schritt weitergegangen und haben in ihrem ELWOG das schon selbst geregelt. In den anderen Bundesländern haben wir immer darüber diskutiert, wie eine Gefährdung tatsächlich aussehen darf. Und da hat das Gesetz jetzt auch eine Definition gefasst. So wie es drinsteht nach den Erwägungen zur Klarstellung, heißt eigentlich jetzt eh schon immer so ausgelegt werden sollen. Und da sieht jetzt einfach vor, dass das allgemeine Lebensrisiko auch hingenommen wird. Das heißt, ich muss nicht zu 100 Prozent jegliche Gefährdung ausschließen, sondern eben das, was man im Allgemeinen auch als akzeptabel anerkennt, ist dann entsprechend auch.

 

Elisabeth Maier:

[18:53] Wie kann man das verknüpfen mit, also in welcher Bezug steht das bei Energieanlagen?

 

Tatjana Katalan:

[18:57] Großes Thema war es zum Beispiel immer bei Eisabfall, bei Windkraftanlagen. Welche Sicherheitsbereiche schreibe ich vor? Welche Maßnahmen sind dort zu setzen? Wann darf ich diesen Sicherheitsbereich betreten oder nicht? Wenn jetzt jemand, also ein Sachverständiger ausrechnet, wie groß die Chance ist, dass genau im Winter auf irgendeinem Bergrücken, wo de facto sonst sich nichts befindet, Bei Schneefall, bei einer bestimmten Temperatur, wenn sich dort ein Eis lösen könnte, dort vorbeigeht, ist die Chance wahnsinnig gering. Trotzdem hat mir immer wahnsinnig viele Maßnahmen vor, sie müssen eben die Bereiche absperren, mit Eiswahnleuchten arbeiten und so weiter, Wanderwege umlegen zum Teil. Und da wird es jetzt sicherlich zu Lockerungen kommen.

 

Elisabeth Maier:

[19:36] Ja, das klingt doch auch sinnvoller.

 

Tatjana Katalan:

[19:39] Vernünftig.

 

Elisabeth Maier:

[19:42] Du hast es auch schon erwähnt, Strom muss transportiert werden vom Erzeuger zum Verbraucher und das oft lange Strecken. Und das ist der dritte Eckpunkt eigentlich im EABG, die Leitungen. Welche Neuerungen gibt es denn für die Errichtung von Leitungsanlagen?

 

Tatjana Katalan:

[19:58] Also wichtig ist, dass einmal alle Regelungen jetzt entsprechend für die Leitungen auch jetzt in das EABG reingekommen sind. Also auch was vorher im ELWOG war, hat man jetzt in das EABG entsprechend überführt. Und die Leitungen sind eben Transportinfrastruktur und damit auch entsprechend vom EABG umfasst. Also wesentlich, was darin jetzt geregelt ist, sind eben diese Trassenfreihaltungsverordnungen und die Korridore, dann entsprechend die gesamten Genehmigungsverfahren auch für die Leitungen, auch die Regelungen für die Leitungen, wenn es über mehrere Bundesländer hinweg geht. Das heißt, es kann man dann entsprechend hier auch alles in einem lösen. Und ein wichtiger Punkt auch gerade für Leitungen ist der Energiewendebeitrag, den man jetzt festgelegt hat im Gesetz selbst. Und das ist tatsächlich eine schöne Bestimmung, weil das war immer so ein bisschen Thema. Was können hier Gemeinden entsprechend vereinbaren? Welche finanziellen Entschädigungen gebührt ihnen? Und da gibt es jetzt eine ausdrückliche Bestimmung, welcher Betrag pro Kilometer in der Standortgemeinde zu bezahlen ist. Also das ist auch neu ins Gesetz reingekommen.

 

Elisabeth Maier:

[21:04] Also wenn eine Starkstromleitung läuft, dann gibt es pro Kilometer den Betrag X sozusagen.

 

Tatjana Katalan:

[21:08] Genau so ist das, ja.

 

Elisabeth Maier:

[21:11] Vom Hörensagen hat man gehört, das ist sozusagen auch... Sonst privatrechtliche Vereinbarungen für Entgelte für neu errichtete Anlagen schon gegeben hat.

 

Elisabeth Maier:

[21:19] Ist das sinnvoll deiner Meinung nach? Bringt das was?

 

Tatjana Katalan:

[21:22] Es ist sinnvoll. Tatsächlich haben wir bisher auch immer sogenannte Partnerschaftsverträge mit Gemeinden gemacht, wo man einfach bestimmte Dinge regelt, weil man nimmt ja von der Gemeinde Infrastruktur entsprechend auch in Anspruch.

 

Tatjana Katalan:

[21:35] Es gibt eben Veränderungen in der Gemeinde. Das hat man mit solchen Partnerschaftsvereinbarungen auch bisher schon entsprechend abgedeckt. Jetzt neu ist es eben auch im Gesetz geregelt, meiner Meinung nach nicht ganz glücklich. Was ist hier das große Thema? Wenn man finanziell die Gemeinde unterstützt, ist das immer ein Thema im Hinblick auf das Strafrecht und Korruptionsdelikte. Das heißt, man hat hier immer tatsächlich sehr gut aufpassen müssen, dass ich mit jeder Zahlung auch tatsächlich einen Nachteil bei der Gemeinde ausgleiche und nicht das entsprechend überzahle oder für etwas bezahle, was ihnen gar nicht gebührt. Das ist sozusagen ein Graubereich, wo man sich hier einpendelt und wünschenswert wäre gewesen, wenn jetzt das EABG, so wie es im allerersten Entwurf 2024, der unter der Hand kursiert ist, angesehen oder vorgesehen war. Da hat man einen Betrag X pro MW vorgesehen. Das ist letztlich aber auch am Widerstand der Gemeinden gescheitert, die das lieber individuell ausgehandelt haben wollten. Und jetzt ist eben vorgesehen, dass Vereinbarungen abgeschlossen werden können. Einerseits bei den Anspruchnahme vom Eigentum der Gemeinde, was klar ist, also ergibt sich schon aus dem Zivilrecht natürlich, wenn ich Grund von jemandem in Anspruch nehme, macht es keinen Unterschied, ob das die Gemeinde ist oder, ein Privater, da muss ich immer eine Vereinbarung abschließen.

 

Tatjana Katalan:

[22:54] Und der zweite Punkt sieht vor, dass ich für die widmungsgemäße Verwendung und für die Widmung entsprechend Vereinbarungen abschließen kann. Das ist aber auch sehr undefiniert, in welcher Art und Weise, wie hoch dürfen die Beiträge sein, welche Maßnahmen darf ich dafür vorsehen, welche Sicherheiten und so weiter. Und letztlich sieht so eine Bestimmung jedes Raumordnungsgesetz schon vor. Also da hätten wir eigentlich gleich im Raumordnungsgesetz bleiben können.

 

Elisabeth Maier:

[23:20] Also geht es darum, dass die Gemeinde ein Grundstück X einer gewissen Widmung zuweist oder umwidmet?

 

Tatjana Katalan:

[23:26] Exakt so ist. Es ist eben dort, wo es noch keine Gebiete gibt, die jetzt überörtlich von der Landesregierung ausgewiesen werden. Dann kann das entsprechend die Gemeinde selbst auch noch machen und dafür auch was vereinbaren. Wobei im Gesetz steht es gar nicht so deutlich drinnen, ob man nicht sogar für Beschleunigungsgebiete was machen könnte. Es steht zumindest drin für widmungsgemäße Verwendung. Also so ganz klar ist es nicht. Also meiner Meinung nach hat es diese Bestimmung jetzt nicht gebraucht. Wie gesagt, es gibt in den Raumordnungsgesetzen Bestimmungen, die das auch lösen. Und es ist leider Gottes durch die Bestimmung auch nicht mehr Klarheit in der Praxis gegeben.

 

Elisabeth Maier:

[24:01] Der Graubereich ist geblieben. Gemeinden haben ja auch ein Vorschlagsrecht bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten. Ist das deiner Meinung nach sinnvoll? Wird das angewendet werden? Gab es da schon Interesse der Gemeinden in der Richtung?

 

Tatjana Katalan:

[24:13] Ja, absolut, weil viele Gemeinden natürlich auch für Projekte sind, die umsetzen wollen auf Landesebene, das aber tatsächlich nicht berücksichtigt wurde. Und insofern ist es sinnvoll, dass die Gemeinden trotzdem noch ihren Spielraum haben und weiterhin auch solche Projekte dann eventuell umsetzen können.

 

Elisabeth Maier:

[24:33] Wir haben es am Anfang schon kurz erwähnt, das EABG hat Auswirkung auf Bereiche, wo man es eigentlich nicht vermuten würde, nicht konkret auf die Vergabe bei Parkplätzen. Da wurde ja, glaube ich, ganz am Ende etwas noch eingefügt im Paragraf. Um was geht es da genau?

 

Tatjana Katalan:

[24:46] Exakt, das EABG enthält eine neue Vorgabe, dass für überdachte Parkplätze mit mehreren Stellplätzen zukünftig PV-Anlagen errichtet werden müssen. Da gibt es eben nur Ausnahmen, wenn es nicht geeignet oder funktional realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ansonsten sind Parkflächen jetzt generell dann mit PV-Anlagen auszustatten. Das kann natürlich sinnvoll sein, wenn die dann tatsächlich dafür verwendet werden, dass man das in die Ladeinfrastruktur gibt und damit gleich das Auto ladet. Weniger sinnvoll wird das sein, wenn man damit tatsächlich auch noch die öffentlichen Netze speist. Weil das führt nur noch mehr zur Volatilität im Netz. Und wenn wir das jetzt auf jedem Parkplatz haben, werden die Netzbetreiber auch nicht die große Freude damit haben. Also insofern, ich glaube, entsprechend vielleicht auch mit Speicher oder wenn das Auto ja sogar als Speicher dient und vielleicht wieder was abgeben kann, macht das durchaus Sinn.

 

Elisabeth Maier:

[25:39] Also es ist sowohl bei Privathäusern, also der klassische Carport vorm Haus, Also denkbar vielleicht bei großen Fachmärkten oder Supermärkten.

 

Tatjana Katalan:

[25:49] Genau dort wird es vor allem Sinn machen, ja.

 

Elisabeth Maier:

[25:52] Ja, gehen wir ein bisschen zur Umsetzung des RBG. Wie schaut es denn mit dem Inkrafttreten aus? Wann tritt es in Kraft? Gibt es eine Sunset-Clause?

 

Tatjana Katalan:

[26:00] Also 2027 soll es jetzt in Kraft treten. Also die wesentlichen Regelungen entsprechen, da sind wir eh schon wahnsinnig im Verzug eigentlich wieder mit der Umsetzung, wie leider halt immer. Aber das Erfreuliche ist eben, was ich schon erwähnt habe, dass der Zeithorizont jetzt ausgedehnt wurde, weil davor hatten wir 2030 und wenn man sich jetzt überlegt, das tritt 2027 in Kraft, haben wir drei Jahre her. Wir kennen das von der EU-Notfallverordnung mit 18 Monaten, also das bringt nichts, dieser kurze Zeitraum, sondern da muss man wirklich schon weiterdenken. Ich meine, tatsächlich wird es wohl so sein, dass das Gesetz dann über diesen Zeitraum hinaus in Kraft bleiben wird, davon gehen wir mal aus, unter dem entsprechend angepasst wird, was die Zielwerte, anbelangt, je nachdem, was die Bundesländer bis dorthin auch entsprechend erreicht haben.

 

Elisabeth Maier:

[26:49] Oder wie die Vertragsverletzungsverfahren ablaufen.

 

Tatjana Katalan:

[26:51] Exakt, oder wie die Vertragsverletzungsverfahren stehen und vielleicht weiß der Bund dann alles aus.

 

Elisabeth Maier:

[26:57] Für Projekte aber in der Praxis, was ist denn jetzt das Nächste, das Wichtigste, was zu tun ist? Oder auch für Unternehmen, ne?

 

Tatjana Katalan:

[27:03] Also ich glaube, aufs EABG können wir uns jetzt mal einstellen entsprechend. Also ab 1.1.2027 wird ein Großteil der Projekte im EABG sein. Dort, wo man UVP-pflichtig ist, wird man eben sich darauf einstellen müssen, was muss sich tatsächlich einhalten nach den ausgewiesenen Minderungsmaßnahmen, die bei den Beschleunigungsgebieten mit festgelegt sind. Das ist das, was man sicherlich jetzt im zweiten Halbjahr verstärkt beachten muss. Ansonsten wird es natürlich im Energiesektor noch einige Neuerungen geben. Es ist ja das ERG entsprechend wieder in Überarbeitung, weil die Fördersysteme umgestellt werden wieder mit neuen Kriterien. Also das ist auch gerade in großer Diskussion, was wir mal wohl heuer auch noch bis Jahresende sehen. Und wir gehen mal davon aus, so wunderbar und erfreut wir waren, dass es ein LWG gibt, dass es auch hier die ein oder andere Novelle geben wird, Weil wir uns doch schon sehr lange über bestimmte Bestimmungen den Kopf zerbrechen, und keiner so recht weiß, wie man in der Praxis damit umgehen soll. Also da ist sicherlich auch die ein oder andere Novelle zu erwarten.

 

Elisabeth Maier:

[28:06] Wie sind deine Einschätzungen? Wann werden die Beschleunigungsmaßnahmen greifen? Welche sind die am wirksamsten?

 

Tatjana Katalan:

[28:13] Also tatsächlich ist die Frage, was ich schon vorhin gesagt habe, ob diese Maßnahmen alle so greifen, wie wir uns das vorstellen, weil Papier ist geduldig und wenn da 30 oder 45 Tage drinnen steht, wissen wir einfach aus der Praxis, dass das oft nicht händelbar ist. Wir kennen das aus den UVP-Verfahren. Das ist nett, wenn man da sechs Monate hat. Tatsächlich dauert ein UVP-Verfahren aber niemals sechs Monate. Nämlich nicht mal in zweiter Instanz beim BVWG haben wir derzeit Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr. Also ob das jetzt besser wird, wissen wir nicht. Erwähnenswert ist da vielleicht noch der Rechtsschutz. Sieht ja so aus, dass nach dem EABG kommen wir ja nicht zum Bundesverwaltungsgericht mit dem.

 

Tatjana Katalan:

[28:54] Erneuerbaren, sondern wir kommen ja zu den Landesverwaltungsgerichten. Und das ist ja auch etwas, da muss man sich erst überlegen, haben die die Kapazitäten, haben die die Sachverständigen und so weiter, um diese Verfahren, die ja durchaus komplex sind, die haben ja die Größe von einem UVP-Verfahren, abzuwickeln. Das heißt, beim Bundesverwaltungsgericht waren ja da schon eingespielte Teams mit Dreiersenaten, die hatten auch schon ihren Sachverständigenstab. Das war schon sehr eingespielt und davon kommt man jetzt nämlich weg und sitzt jetzt bei den einzelnen Landesverwaltungsgerichten, was wiederum auch in der Spruchpraxis zu unterschiedlichen Auslegungen führen wird. Das wissen wir auch schon, je nach Bundesland. Aber das ist sicher ein Thema, wo wir sehen, dass die Beschleunigung nicht ganz so groß sein wird, wie erwartet. Wovon wir schon eine Beschleunigung erhoffen, es steht ja auch eine Novelle zum UVPG noch an. Auch wenn das EABG einige Bestimmungen enthält, die auch im UVPG anzuwenden sind, die sind ausdrücklich für anwendbar erklärt worden, wird es noch eine, UVPG-Novelle geben. Tatsächlich war die ja im Februar bereits in der Koordinierung. Februar 2026. Dann haben wir gedacht, das wird noch vor dem EABG kommen. Das war dann aber doch nicht so. Also wir gehen davon aus, dass es wohl bis Ende des Jahres auch hier noch eine Novelle geben wird. Und davon erwarten wir uns dann aber wirklich für die großen Projekte auch eine Beschleunigung.

 

Elisabeth Maier:

[30:17] Ja, liebe Tatana, danke, dass du heute ins Podcaststudio gekommen bist. Es gibt, also dass der Bereich des Energierechts im weitesten Sinne ist und UVP-Verfahren, das ist ja sehr flexibel, sehr volatil.

 

Tatjana Katalan:

[30:29] Genau, wie der Strom, Markt und die Netze.

 

Elisabeth Maier:

[30:32] Also man hört immer auch diese neue Bundeskompetenz Energiewirtschaft, geistert immer so ein bisschen durch die Medien. Wer weiß, vielleicht wird das was. Ja, aber danke, dass du heute ins Podcaststudio gekommen bist.

 

Tatjana Katalan:

[30:44] Sehr gerne, danke nochmals für die Einladung.

 

Elisabeth Maier:

[30:47] Ja, liebe Hörerinnen, liebe Hörer, wer mehr zum Thema EABG erfahren möchte, kann in der Zeitschrift RdU gerne nachlesen. Wir haben dort im Heft 3/2026 zwei Beiträge dazu gehabt. Einmal von Florian Stangl und Florian Hahn, „EABG, das Warten hat ein Ende“. Und von der Erika Wagner und Lisa Ecker, „Neuerungen für Windkraftprojekte“. Und außerdem wird es im Heft 5/2026 einen Beitrag von Frau Katalan geben. Ja, und wie immer an dieser Stelle, wenn Ihnen dieser Podcast gefallen hat, empfehle es uns bitte weiter. Bis bald und auf Wiederhören im September 2026.