RECHTaktuell – Der Podcast

Elektrisierende Neuigkeiten im Energieversorgungsrecht. Mit Marie Sophie Reitinger

Episode Summary

Als „Günstiger-Strom-Gesetz“ ging es Ende 2025 durch die Medien: das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG). Neben attraktiven Neuerungen für (Bürger-)Energiegemeinschaften bringt es unter anderem einen Sozialtarif für einkommensschwache Haushalte und dynamische Energiepreise. „Es wird vieles anders, aber nicht weniger kompliziert“, fasst Marie Sophie Reitinger (Dorda Rechtsanwälte) im Gespräch mit Elisabeth Maier (MANZ) die komplexe Situation zusammen und diskutiert die wichtigsten Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt. Hören Sie rein!

Episode Notes

Als „Günstiger-Strom-Gesetz“ ging es Ende 2025 durch die Medien: das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG). Neben attraktiven Neuerungen für (Bürger-)Energiegemeinschaften bringt es unter anderem einen Sozialtarif für einkommensschwache Haushalte und dynamische Energiepreise. „Es wird vieles anders, aber nicht weniger kompliziert“, fasst Marie Sophie Reitinger (Dorda Rechtsanwälte) im Gespräch mit Elisabeth Maier (MANZ) die komplexe Situation zusammen und diskutiert die wichtigsten Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt. Hören Sie rein!

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Episode Transcription

Elisabeth Maier:

[0:10] Liebe Hörerinnen und Hörer, herzlich willkommen zum MANZ-Podcast Recht Aktuell. Mein Name ist Elisabeth Maier, ich bin Zeitschriftenredakteurin beim Verlag MANZ. Der heutige Podcast ist eine Fortsetzung eines Podcasts, den wir im Juni 2024 aufgenommen haben. Der Titel war damals, was ist und wie funktioniert eine dezentrale Energieversorgung? Damals stand eine Novelle des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, kurz ElWG, in den Startlöchern. Es gab einen Entwurf und ein Begutachtungsverfahren mit über vier Stellungnahmen. Mit Frau Doktorin Marie Sophie Reitinger habe ich damals über Energiegemeinschaften, Direktleitungen, Peer-to-Peer-Verträge und Power-Purchase-Agreements gesprochen. Wir haben mit einer baldigen Umsetzung des Entwurfs gerechnet, aber schließlich hat es doch bis 23.12.2025 gedauert. Kurz vor Weihnachten hat die Regierung ein Weihnachtspaket sozusagen mit dem günstiger Stromgesetz geschnürt. Und heute wollen wir besprechen, was aus dem Entwurf von 2024 geworden ist. Und dazu haben wir wieder Frau Doktorin Marie Sophie Reitinger eingeladen. Liebe Frau Dr. Reitinger, herzlich willkommen.

 

Marie Sophie Reitinger:

[1:10] Vielen Dank für die Einladung. Ich freue mich auf das Gespräch.

 

Elisabeth Maier:

[1:14] Ja, kurz zu unserem Gast. Frau Dr. Reitinger ist seit 2024 als Substitutin und Rechtsanwältin bei Dorda Rechtsanwälte tätig und sie ist dort Co-Head der Sustainability Group. Ihre Schwerpunkte liegen im Umwelt- und Nachhaltigkeitsrecht. Sie begleitet und vertritt bei Großprojekten, vor allem im UVB-Verfahren. Frau Reitinger publiziert auch regelmäßig, wir kennen uns von den Beiträgen in Fachzeitschriften, zuletzt in der RdU, Recht der Umwelt, da ging es um Leitungsanlagen, aber auch in der RFG, Recht und Praxis für Gemeinden, zum Raumordnungs- und Baurecht. Aber jetzt zurück zum ElWG. Wie ich schon erwähnt habe, aus dem Entwurf im Jahr 2024 ist nichts geworden.

 

Elisabeth Maier:

[1:51] Warum hat es denn so lange gedauert? War das die Zweidrittelhürde im Parlament oder was war der Grund?

 

Marie Sophie Reitinger:

[1:56] Ja, ganz bestimmt auch die Zweidrittelmehrheit im Parlament. Es ist ein Gesetz, das unter anderem eben die verfassungsändernde Mehrheit braucht. Die ist aufgrund der politischen Lage im Parlament einfach im Moment nicht so einfach zu bekommen. Es gab aber auch schon damals zum ElWG-Entwurf 2024 sehr, sehr viele Stellungnahmen, die eingelangt sind. Das hat auch gedauert, das zu sichten und jetzt den neuen Entwurf auf die Beine zu stellen. Und auch das hat wieder gedauert dann seit Sommer 2025 bis jetzt,

 

Marie Sophie Reitinger:

[2:25] dass wir dann wieder ein wirklich fertiges Gesetz bekommen haben.

 

Elisabeth Maier:

[2:29] Was sind denn jetzt die neuen wichtigsten Punkte des ElWG, mit denen wir uns heute befassen wollen?

 

Marie Sophie Reitinger:

[2:34] Ja, also ganz wichtig nach vorne gestellt ist mal, dass das alte ElWOG 2010 der Geschichte angehört. Also das ElWOG wird durch das ElWG abgelöst. Ganz allgemein wird das Gesetz genannt günstiger Stromgesetz. Also es ist ein Gesetzespaket. Nicht nur das ElWG kommt neu. Es wird auch das E-Control-Gesetz zum Beispiel geändert. Es kommen neue Befugnisse, aber auch neue Aufgaben für die E-Control dazu. Aber es gibt auch dieses neue Energiearmutsdefinitionsgesetz, das neu aufgrund EU-Vorgaben eingeführt wird. Also das ist mal die Klammer, die wir jetzt über alles stellen müssen in unserem Gespräch.

 

Elisabeth Maier:

[3:05] Also das günstige Stromgesetz ist sozusagen der Sammelbegriff für diese Anzahl von Novellen, die es da gibt.

 

Marie Sophie Reitinger:

[3:11] Genau, es war ein gutes Schlagwort eigentlich zum Ende des Jahres, weil das ElWG natürlich nicht nur den günstigen Strom regelt, aber das war eben anscheinend wichtig, das hervorzustreichen.

 

Elisabeth Maier:

[3:23] Hintergrund für die Eile vor Weihnachten war ja auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich. Um was ist es da gegangen eigentlich?

 

Marie Sophie Reitinger:

[3:28] Ja, also wie gesagt, das Energierecht ist wie viele andere Rechtsgebiete in Österreich einfach eine EU-Regulatorik. Das bedeutet, es ist von EU-Vorgaben getrieben und wir haben dann Umsetzungsfristen in Österreich. Das ist allgemein bekannt und es waren zum Teil Umsetzungsfristen abgelaufen. Das hat uns auch ein Vertragsverletzungsverfahren eingehandelt. Die waren auch schon recht weit gediegen. Da ist aber auch umso mehr der Druck zum Schluss dann für die Regierung und für die politische Parteien, hier dann tatsächlich zu einem neuen Gesetz zu kommen, um das abzuwenden, dass das dann auch tatsächlich zu einer Strafe geführt hätte.

 

Elisabeth Maier:

[4:02] Also gerade noch rechtzeitig wahrscheinlich, ne?

 

Marie Sophie Reitinger:

[4:04] Ja, wahrscheinlich, ja, ist davon auszugehen.

 

Elisabeth Maier:

[4:08] Einige Änderungen gibt es bei den Energiegemeinschaften. Was ist denn da genau neu geregelt worden?

 

Marie Sophie Reitinger:

[4:12] Ja, also eine der plakativsten Änderungen ist, dass wir jetzt einen eigenen Abschnitt der Bürgerenergie im ElWG bekommen haben. Tut mir leid, ich muss mich da auch nochmal rumstellen. Die Bürgerenergie ist jetzt nicht nur die Energiegemeinschaften, also die Bürgerenergiegemeinschaft und die erneuerbare Energiegemeinschaft, sondern auch die gemeinschaftliche Energieanlage, die wir kennen als diese PV-Anlage auf den Mehrparteienhäusern. Aber auch das braucht es eigentlich nicht mehr, sondern man kann auch einfach mittels Bi- oder multilateralem Vertrag jetzt untereinander Strom verteilen oder auch verschenken. Ganz ohne Vertrag und auch nur auf Vertragsbasis, ganz ohne Rechtspersönlichkeit und dann auch entsprechend die Vergünstigungen hinsichtlich der Netzgebühren in Anspruch nehmen, wenn man das Nahekriterium erfüllt.

 

Elisabeth Maier:

[4:57] Also man kann sogar verschenken auch.

 

Marie Sophie Reitinger:

[4:59] Man kann auch verschenken. Die Netzgebühren bleiben natürlich, aber man kann die Energie auch verschenken.

 

Elisabeth Maier:

[5:04] Bei neuen Gesetz ist es immer spannend, wann treten die genau in Kraft die Änderungen und gibt es Übergangsbestimmungen? Wie schaut es denn da aus?

 

Marie Sophie Reitinger:

[5:11] Ein großer Teil ist bereits in Kraft getreten, jetzt mit Ende des Jahres. Dann gibt es eine zweite Welle mit 1.4., die in Kraft treten an Bestimmungen. Und aber die Bestimmungen, um die es heute geht, also alles, was die Bürgerenergie betrifft, die treten mit 1.10. in Kraft. Und da gibt es jetzt derweil noch keine wirklichen Übergangsbestimmungen. Da wird noch mit Regelungen zu rechnen sein, wie wir dann damit umgehen, mit bestehenden Energiegemeinschaften, inwieweit die anzupassen sein werden oder die gleich weitergeführt werden können, ob es dann einen Bestandsschutz gibt.

 

Elisabeth Maier:

[5:39] Wird es da eine Verordnung geben oder wie wird denn das geregelt werden?

 

Marie Sophie Reitinger:

[5:42] Das können wir aktuell noch nicht sagen. Das werden wir jetzt einmal abwarten müssen.

 

Elisabeth Maier:

[5:47] Bleibt spannend. Energiegemeinschaften allgemein sind ja eine Erfolgsstory. Ich habe jetzt gestern noch recherchiert. Ende 2025 gab es in Österreich mehr

 

Elisabeth Maier:

[5:55] als 6.500 erneuerbare Energiegemeinschaften. Und Bürgerenergiegemeinschaften, auch Gemeinden sind an solchen Gemeinschaften oft beteiligt. Und auch da gibt es Erneuerungen, habe ich gelesen.

 

Marie Sophie Reitinger:

[6:05] Genau, also es ist wirklich auch europaweit, haben wir eine Erfolgsstory der Energiegemeinschaften, das kann man ruhig ganz gut so festhalten, Gemeinden haben und das ist eine EU-Vorgabe, auch jetzt nunmehr die Verpflichtung, einkommensschwachen Haushalten und auch karitativen oder sozialen Einrichtungen einen Teil ihrer erzeugten Energiemenge zur Verfügung zu stellen. Das sind in dem Fall maximal 10 Prozent und an diese Vorgabe werden sie sich halten müssen.

 

Elisabeth Maier:

[6:31] Und was kann man sich unter karitativen Einrichtungen vorstellen?

 

Marie Sophie Reitinger:

[6:35] Das ist jetzt gekoppelt mit diesem Energiearmut-Definitionsgesetz natürlich. Es geht um diese einkommensschwachen Haushalten und auch diese karitativen Einrichtungen. Denen müssen dann eben so einkommensschwache Haushalte angehören und am Ende muss es bei ihnen landen.

 

Elisabeth Maier:

[6:48] Okay.

 

Marie Sophie Reitinger:

[6:49] Das wird sich dann noch in der Praxis herausstellen, wer darunter fallen wird, aber es hängt alles an diesem Definitionsgesetz.

 

Elisabeth Maier:

[6:58] Jetzt konkret zu den erneuerbaren Energiegemeinschaften, den sogenannten EEGs. Wie schaut es denn da aus? Was gibt es da Neues?

 

Marie Sophie Reitinger:

[7:05] Die wesentlichste Neuerung ist sicher, und das war in der Praxis lange gefordert, dass die Teilnahme nunmehr konzessionsgebietsübergreifend zulässig ist, also es nicht mehr auf den einzelnen Netzbetreiber beschränkt, sondern eben auch es können mehrere Konzessionen von Netzbetreibern betroffen sein. Und was auch bereits in der Praxis gelebt wurde und jetzt niedergeschrieben wurde, ist, dass die Stromerzeugungsanlage oder auch die Energiespeicheranlage im Eigentum eines Dritten stehen darf und auch hinsichtlich der Errichtung, Betrieb und der Wartung dann das von einem Dritten betreut werden dürfen. Der muss allerdings weiterhin den Weisungen der Energiegemeinschaft unterliegen. Es gibt auch ganz allgemein Neuerungen bei den Energiegemeinschaften, eben auch bei der Bürgerenergiegemeinschaft. Es gibt eben, wie ich schon ganz kurz angesprochen habe, diesen Ortstarif im Nahebereich. Also es hängt nicht mehr davon ab, ist es jetzt eine Bürgerenergiegemeinschaft oder eine erneuerbare Energiegemeinschaft, weil bisher war nur die erneuerbare Energiegemeinschaft hinsichtlich der Netzgebühren begünstigt, sondern man schaut nur mehr auf das Nahekriterium. Selbst wenn also bei einer Bürgerenergiegemeinschaft, der ja große Unternehmen angehören dürfen, das Nähekriterium eingehalten wird, also entsprechend regional die Mitglieder verteilt sind, zum Beispiel am gleichen Umspannwerk oder am gleichen Trafo hängen, dann dürfen oder können diese die vergünstigten Netzgebühren nunmehr ebenfalls in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt für die vertraglichen Gestaltungen.

 

Elisabeth Maier:

[8:21] Also das Neue-Kriterium bezieht sich auf die Nähe, in elektrizitätsrechtlicher Hinsicht, ja nicht auf das Gemeindegebiet.

 

Marie Sophie Reitinger:

[8:28] Ja, also es hängt sehr oft zusammen, aber man muss einfach auf die Netzebenen schauen. Das kriegt man auch beim Netzbetreiber, kann man das mit dem eigenen Zählpunkt dann auslesen lassen und bekommt die Information, was dann regional ist, was lokal ist, beziehungsweise was dann das ganze Bundesgebiet betrifft hinsichtlich der Netzebenenverbindung.

 

Elisabeth Maier:

[8:47] Weiters gibt es ja die sogenannten Peer-to-Peer-Verträge, kurz P2P-Verträge. Im Rahmen solcher Verträge können sich zwei oder mehrere Personen zusammenschließen, um gemeinsam eigenerzeugten Strom zu nutzen und vertraglich zu regeln. Da gab es ja auch Änderungen, haben Sie ja vorher schon kurz angesprochen.

 

Marie Sophie Reitinger:

[9:02] Genau, also kurz gesagt ist eben, was ist das System des Peer-to-Peer-Vertrags? Eine Person nutzt mit mindestens einer oder mehreren Personen gemeinsam Strom und das auf rein vertraglicher Basis. Es kann ein oder mehrere Erzeuger geben, es kann ein oder mehrere Verbraucher geben. Also man kann es eigentlich aufstellen wie bei einer Energiegemeinschaft, Aber es gibt keinen Verein oder keine GmbH als Rechtspersönlichkeit, die das verwaltet, sondern wirklich alles wird über Verträge geregelt. Das hat natürlich den Vorteil, dass man keine Rechtsperson verwalten muss und auch nicht gründen muss. Das ist mit Kosten und mit Zeit vor allem verbunden. Aber auch den Nachteil, dass bei einer Änderung dann halt auch jeder einzelne Vertrag nachgezogen werden muss und dass man nicht im Rahmen des Vereinsrechts dann gleich für alle gleichziehen kann.

 

Elisabeth Maier:

[9:48] Sind das wahrscheinlich eh immer weniger Personen, die da teilnehmen? Das ist dann zum Nachziehen nicht so schwierig?

 

Marie Sophie Reitinger:

[9:53] Ja, davon ist auszugehen. Grundsätzlich ist es nicht beschränkt. Man kann sich dann natürlich, je nachdem nach den Vorlieben, könnte man das auch in einer mit sehr, sehr vielen Personen oder Verbrauchern, Erzeugern, Gesellschaften aufziehen. Das ist die Frage, wie man es halt abbilden möchte.

 

Elisabeth Maier:

[10:09] Ist dann mit der praktischen Umsetzung vielleicht ein bisschen schwieriger.

 

Marie Sophie Reitinger:

[10:12] Genau, genau.

 

Elisabeth Maier:

[10:14] Ja, dann gibt es noch die gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen, die GEA. Das waren die kleinen Vorläufer der Energiegemeinschaften, noch nach dem alten ElWOG. Und bei diesem Modell wird selbst erzeugt der Strom, das haben Sie erwähnt, das war die PV-Anlage beim Mehrparteienhaus, an mehreren von mehreren Teilnehmern genutzt. Was hat sich denn da geändert?

 

Marie Sophie Reitinger:

[10:35] Da hat sich geändert, dass der Anwendungsbereich erweitert wurde. Also das lokale Kriterium ist jetzt nicht mehr ganz so streng und es ist auch eine Durchleitung durch diese sogenannte Sammelschiene jetzt zulässig. Dadurch wird einfach der Anwendungsbereich verbreitert. Und je nachdem, ob man dann noch vor dem Zählpunkt ist mit dem Verbrauch oder dann schon über das öffentliche Netz geht, gibt es dann wieder die Vergünstigungen, entweder gar keine Netzgebühr, wenn man das öffentliche Netz nicht braucht, oder eben die vergünstigten Netzgebühren. Insofern etwas liberaler geregelt, damit das auch noch mehr verwendet wird. Und kein totes Recht wird.

 

Elisabeth Maier:

[11:05] Also es soll auch noch weiter gefördert werden.

 

Marie Sophie Reitinger:

[11:07] Genau.

 

Elisabeth Maier:

[11:10] Energiewendung durch Wärmepumpen, Windräder, PV-Anlagen, ist ja ein Aspekt der Energiewende. Ein zweiter wesentlicher Punkt ist ja die Speicherung dieser erzeugten Energie, weil die Sonne scheint nicht immer, der Wind hört einmal auf.

 

Elisabeth Maier:

[11:22] Und beim Podcast 2024 haben Sie sich mehr Regelungen zu den Stromspeichern gewünscht. Ist der Wunsch in Erfüllung gegangen?

 

Marie Sophie Reitinger:

[11:29] Ich würde sagen teilweise. Wir haben jetzt auch für die Stromspeicher einen eigenen Abschnitt bekommen. Das ist ja schon mal ein guter Anfang. Es ist allerdings eine nur sehr kursorische Regelung. Wir haben jetzt auch eine Definition der Stromspeicher, die jetzt sagt, das ist jetzt technologiefrei. Also es ist nicht nur der Batteriespeicher, sondern auch der Pumpspeicher. Andere zukünftige Formen der Energiespeicherung sind jetzt davon erfasst. Wir haben aber schon noch einige Nachteile für Stromspeicher. Zum Beispiel gelten die je nach Energieflussrichtung als Entnehmer, wenn sie jetzt den Strom aus dem Netz beziehen oder als Verbraucher, wenn sie ihn wieder einspeisen. Das heißt natürlich, man muss sich an zwei Regulatorien halten. Das ist einerseits komplex und kann auch zu Nachteilen führen.

 

Marie Sophie Reitinger:

[12:10] Und andererseits diese... Die Befreiung von Netzentgelten für 20 Jahre, das ist im Gesetz festgeschrieben, die gilt nur für den Bezug. Das heißt, für die Wiedereinspeisung fallen dann die normalen Netzentgelte an. Und wenn man sich das dann im Großen und Ganzen betrachtet, ist im Hinblick auf die Systemdienlichkeit der Energiespeicheranlagen, die jetzt im Gesetz festgeschrieben wurde, dass sie grundsätzlich systemdienlich sind, hier ein bisschen zu wenig vermutlich noch an Erleichterungen vorgesehen worden. Ganz kurz noch auf die Systemdienlichkeit würde ich noch gerne eingehen, weil das war im ersten Entwurf aus dem Sommer 2025 gab es zwar den Begriff Systemdienlichkeit, allerdings war der noch nicht definiert. Da ist ein typisches Beispiel für, es kamen dann Stellungnahmen, beziehungsweise es kam die Forderung, dass man das nicht definiert. Der Regulierungsbehörde oder erst einer Verordnung überlässt, sondern das gleich im Gesetz feststellt. Und wir haben diese Systemdienlichkeit und die sagt eben zum Beispiel auch, dass Energiespeicher grundsätzlich als systemdienlich zu betrachten sind. Und es ist vereinfacht gesagt, einfach sie dienen der Kostenreduktion, der Kostenvermeidung und der Aufrechterhaltung der Netz- und Versorgungssicherheit. Das ist mit systemdienlich gemeint und das ist wiederum jetzt ein Vorteil gegenüber insbesondere dem Entwurf, den wir jetzt im endgültigen ElWG sehen.

 

Elisabeth Maier:

[13:24] Vielleicht noch kurz zur Klarstellung. Energiespeicher sind jetzt nicht die kleinen Speicher, die jetzt im Haushalt stehen mit 10, 20 kW, sondern halt größerer Speicher, oder?

 

Marie Sophie Reitinger:

[13:35] Beides. Also es wird im ElWG beides geregelt. Also es darf auch die Energiegemeinschaft selbst Energie speichern natürlich. Es darf jeder, der eine PV-Anlage hat, Energie speichern. Es gibt besondere Regelungen. Aber es gibt eben auch, die Regelungen gelten auch für Großbatteriespeicheranlagen. Und die sind insbesondere ja auch die, die dann systemdienlich arbeiten können, um die Netzüberlastung dann im Sommer, wenn wir viel erneuerbare Energie erzeugen, dann auch entsprechend sicherstellen können, wenn die richtig eingesetzt werden.

 

Elisabeth Maier:

[14:03] Also die puffern dann und geben dann wieder ab, wenn zu wenig Strom ist.

 

Marie Sophie Reitinger:

[14:07] Wenn zu wenig Strom ist. Also Nacht an windstillen Wolken verhangenen Tagen. Da können die dann natürlich entsprechend für Entlastung sorgen.

 

Elisabeth Maier:

[14:18] Wie schaut es denn jetzt aus, wenn ich selber so eine PV-Anlage am Dach installiert habe und dann erzeuge ich eben Strom. Es ist Sommer, es scheint die Sonne, zehn Stunden am Tag. Ich verbrauche zwar viel Energie, aber es bleibt was über. Ich speichere ein. Und wenn ich dann selber ins Netz einspeisen will, wie ist das geregelt? Also für diese Kleinen.

 

Marie Sophie Reitinger:

[14:35] Ja, genau. Das war auch ein wichtiges Thema der letzten Jahre. Es gab ganz oft eben das Problem, dass neue erneuerbare Anlagen insbesondere dann einfach keinen Netzzugang bekommen haben, weil das Netz einfach schon die Netzkapazität nicht mehr hatte in dem Bereich, wo die PV-Anlage oder auch der Windpark geplant war. Da gibt es jetzt im neuen ElWG die Regelung zum flexiblen Netzzugang, der jetzt einfach sagt, für einen gewissen Zeitraum bekommt man keinen vollen Netzzugang, also nicht die volle wirksame Leistung darf eingespeist werden, sondern das wird heruntergefahren. Dafür muss man aber in der Zeit dieser eingeschränkten Leistung das Netz ausbauen. Also der Netzbetreiber muss das ausbauen und wird auch entsprechend von der E-Control das überwacht. Und es gibt eben 12, 18 oder 24 Monate, je nach Netzebene Zeit, kann auch nur hinsichtlich, unter Berücksichtigung von Gründen, die nicht in der Sphäre des Netzbetreibers liegen, dann verlängert werden. Und so soll sichergestellt werden, dass der Netzzugang dann in einer absehbaren Zeit dann auch tatsächlich erfolgen kann für entsprechende Projekte.

 

Elisabeth Maier:

[15:38] Also in diesen 12, 24, 36 Monaten kann dann die Leitungen ausgebaut werden, neue Leitungen verlegt werden, verstärkt werden, was auch immer.

 

Marie Sophie Reitinger:

[15:47] Zusätzlich gibt es dann auch noch jetzt die Verpflichtung, dass gebuchte beziehungsweise auch verfügbare Netzanschlusskapazitäten veröffentlicht werden. Also dass man schon ein bisschen planen kann. Vielleicht nimmt ja jemand eine gebuchte Netzkapazität, reservierte Netzkapazität nicht in Anspruch. die wird wieder frei und dann kann man dann schon planen und entsprechend auch vielleicht ohne Netzertüchtigung dann eine Lösung schaffen.

 

Elisabeth Maier:

[16:08] Ja, dann kann man da ein bisschen mehr Planbarkeit und Voraussehbarkeit.

 

Marie Sophie Reitinger:

[16:12] Genau, das ist das Ziel.

 

Elisabeth Maier:

[16:15] Ganz heftig umstritten, vor allem bei den PV-Anlagen, war ja diese Netzeinspeisgebühr. Die war ursprünglich geplant, dann gab es heftige Proteste. Das ist ja auch quer durch die Medien gegangen und schließlich wurde es abgeändert. Was war da der Hintergrund?

 

Marie Sophie Reitinger:

[16:30] Ja, es gab die Netz-Einspeisegebühren, die auch für kleinere PV-Anlagen hätten greifen sollen. Da gab es dann natürlich einen Aufschrei letzten Sommer. Wir haben das bestimmt alle auf die eine oder andere Weise mitbekommen. Das wurde dann wieder rausgenommen aus dem Entwurf und jetzt im endgültigen ElWG haben wir dafür diesen Versorgungsinfrastrukturbeitrag bekommen für die Einspeisung. Der wird ab 2027 dann voraussichtlich geltend werden. Der wird mit maximal 0,5 Cent pro kWh festgesetzt werden, gilt allerdings nur für Anlagen mit mehr als 20 kWh Leistung. Das heißt, die kleinen PV-Anlagen insbesondere werden davon ausgenommen sein. Und die genaue Höhe, die halt beschränkt ist, höhenmäßig, aber die konkrete Höhe wird dann vom Bundesminister, vom BMVET, vom Bundesminister festgelegt. Und insgesamt gibt es eine neue Organisation der Netzentgelte, die wird aber auch erst 2027 dann in Kraft treten. Also da kann man dann wieder über die neuen Netzentgelte sprechen, über die neue Regulatorik. Hier wird es auf jeden Fall eine Änderung geben.

 

Elisabeth Maier:

[17:31] Wird sich da die Struktur auch ändern oder werden nur die Höhen angepasst?

 

Marie Sophie Reitinger:

[17:33] Die Höhen werden sich ändern, aber es soll sich auch insofern ändern, dass wer das Netz mehr belastet, sondern entsprechend auch mehr zahlen am Ende, das wäre das Ziel.

 

Elisabeth Maier:

[17:44] Also eindeutig, wer mehr beansprucht, zahlt mehr und wer weniger beansprucht,

 

Elisabeth Maier:

[17:49] zum Beispiel, weil er eben nur bei Tag Strom verbraucht, wo eben alles da ist, der hat Glück gehabt.

 

Marie Sophie Reitinger:

[17:55] Genau, genau. Also da kommen wir dann eh schon zu dem richtigen Stichwort, dass sich auch die Tarife und auch die Netzgebühren dann zu Zeiten, in denen viel Strom zur Verfügung steht, dann einfach auch ändern werden. Da wird viel auf uns zukommen.

 

Elisabeth Maier:

[18:10] Ein Punkt, der auch in den Medien sehr heftig diskutiert wurde, ist der sogenannte Sozialtarif. Sie haben es eh schon kurz erwähnt. Das geht um einkommensschwache Haushalte, die günstig Strom beziehen sollen. Ist das dasselbe, was im ursprünglichen Wurf das Energiearmutsgesetz war? Oder hat sich da was geändert?

 

Marie Sophie Reitinger:

[18:28] Es ist im Grunde, es hat sich was geändert, aber es ist im Grunde steckt der gleiche Gedanke dahinter. Es ist auch wieder eine EU-Thematik. Das heißt, es wurde uns vorgeschrieben, dass wir zur statistischen Erfassung auch der Energiearmut Lösungen setzen müssen und auch für einkommensschwache Haushalte einen günstigen Tarif vorsehen müssen. Und der soll eben jetzt ab 1.4.2026 als Sozialtarif dann schon in Kraft treten. Der ist im Gesetz mit 6 Cent pro Kilowattstunde festgelegt und ist gekoppelt an die Befreiung vom ORF-Beitrag, um das hier effizienter zu gestalten. Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten bzw. noch weitere Erleichterungen. Es gibt weiterhin Möglichkeiten. Die haben diese Grundversorgung als Kontrahierungszwang des Lieferanten zu einem seiner Standardprodukte. Aber es gibt jetzt auch neu diese sogenannte Auffangversorgung. Also da denkt man an die Fälle, wo jemandem der Stromvertrag gekündigt wird und der dann gar keinen Strombezug mehr hätte. Also die sollen bis maximal sechs Monate dann von einem Energieversorger aufgefangen werden, damit die jetzt nicht ohne Strom dastehen, bis sie sich dann quasi aus dieser Situation wieder selbst befreien konnten.

 

Elisabeth Maier:

[19:41] Ja, also da geht es darum, dass man einen Energieversorger hat, der könnte ja auch zum Beispiel insolvent werden oder der kündigt den Vertrag aus welchen Gründen auch immer und dann steht man sozusagen ohne Strom da und es dauert vielleicht ein bisschen länger, bis man wieder einen neuen Energieversorger findet und das halt vertraglich auch alles abgeschlossen und geregelt ist.

 

Marie Sophie Reitinger:

[20:00] Genau, man soll halt auch nicht unter Zugzwang kommen, dann irgendetwas abzuschließen, sondern sich da womöglich dann auch noch die entsprechende Zeit nehmen können, um sich dann den richtigen Energieversorger wieder zu suchen. Vielen Dank.

 

Elisabeth Maier:

[20:11] Aber die Grundversorgung ist unabhängig davon, dass es sozusagen eine Basisversorgung wird?

 

Marie Sophie Reitinger:

[20:16] Die ist unabhängig von einem besonderen Notfall, sondern dieses Recht hat jeder, dass er die Grundversorgung in Anspruch nimmt.

 

Elisabeth Maier:

[20:24] Aktuell in Diskussion ist der sogenannte Industriestrom. Das ist sozusagen eine ganz andere Baustelle für große energieintensive Unternehmen. Wie ist denn da die aktuelle Entwicklung?

 

Marie Sophie Reitinger:

[20:33] Ja, da weiß man im Moment und zum heutigen Tag noch nicht ganz viel. Also es wurde schon gesagt, dass es einen vergünstigen Industriestrom geben soll auf politischer Ebene. Was wir wissen ist, dass andere Reize schon gesetzt wurden, also nicht hinsichtlich der Industrie, sondern dass die Tarifgestaltung anders werden soll. Wir wissen alle im Herbst, das kam noch vor dem ElWG, dieser sogenannte Sonnenstrom, dass die Netzgebühren im Sommer reduziert werden, wenn man tagsüber den Strom verbraucht. Also das wird ja sozusagen automatisch dann in Kraft treten. Aber was jetzt auch neu ist im ElWG, deshalb möchte ich es ansprechen, ist, dass es dynamische Energiepreise geben muss. Also eine Verpflichtung des Lieferanten, das einführen. Und vor allem, also es trifft nur Lieferanten mit mehr als 25.000 Zählpunkten, also die größeren Versorger. Aber die müssen in Zukunft eben auch dynamische Energiepreise zur Verfügung stellen. Das heißt, man sieht jetzt auch schon erste Vorstöße. Es wird auch an die Tageszeit gekoppelt sein im Normalfall und dass man sich dann entsprechend, wenn man sich günstig verhält, dann auch wieder hier eine Ersparnis sichern kann.

 

Elisabeth Maier:

[21:38] Also die großen sind wahrscheinlich alle Landesenergieunternehmen?

 

Marie Sophie Reitinger:

[21:41] Auf jeden Fall die, aber es gibt auch mittlerweile private Energieversorger, die mehr als 25.000 Zählpunkte versorgen. Also es ist der Anwendungsbereich gar nicht zu klein.

 

Elisabeth Maier:

[21:50] Muss man sagen. Und da hat man dann sozusagen zu Mittag, wenn die Sonne scheint.

 

Marie Sophie Reitinger:

[21:55] Ist es günstiger. Sollte man die Wäsche waschen oder das E-Auto aufladen oder entsprechend halt seine Tätigkeiten dann am Tag gut verteilen.

 

Elisabeth Maier:

[22:04] Ja, verstehe. Energierecht ist ja laufend in Bewegung. Da tut sich ja immer was. Was sind aus Ihrer Sicht die nächsten Punkte, die gesetzlich geregelt werden sollten?

 

Elisabeth Maier:

[22:13] Oder was ist was ausständig, sagen wir so?

 

Marie Sophie Reitinger:

[22:15] Ja, ausständig ist auf jeden Fall das EABG, also das Erneuerbare-Ausbau-Beschleunigungsgesetz. Über das reden wir ja ähnlich wie beim ElWG auch schon seit Jahren. Und der Entwurf würde eigentlich da liegen, hat natürlich auch wieder viele Stellungnahmen und entsprechende Abänderungswünsche gegeben. Aber das wäre sicher einmal der nächste Schritt. Dann müssen wir mal die ElWOGs, also das Energierecht in Österreich ist ja so, dass das Bundes-ElWG die Grundsatzregelungen hat und die Landes- ElWOGs dann entsprechende ergänzende Regelungen, insbesondere hinsichtlich Genehmigungsverfahren für Erzeugungsanlagen und so weiter hat. Die müssen noch angepasst werden und es gibt ganz viele Verordnungsermächtigungen im neuen ElWG, insbesondere für die E-Control, wo wir jetzt einmal auf die Verordnungen noch warten müssen. Also es muss einmal das ElWG quasi ins Rollen gebracht werden. Wir brauchen dann natürlich auch die Übergangsbestimmungen für die Energiegemeinschaften und dann wird es Anpassungsbedarf immer wieder geben, weil sich in der Praxis Probleme herausstellen.

 

Elisabeth Maier:

[23:16] Also man muss mal die nächsten eineinhalb Jahre wahrscheinlich abwarten, was sich so tut, wie sich das in der Praxis bewährt. Und da werden sich wahrscheinlich auch dann die Probleme herauskristallisieren.

 

Marie Sophie Reitinger:

[23:24] Genau, also es wird uns, wie man sieht, es wird zwar anders, aber nicht weniger kompliziert. Ich glaube, da muss man sich einfach auf die neuen Regeln einstellen und damit mal zu arbeiten beginnen. Und dann werden wir sehen, wo es ganz gut funktioniert und wo dann noch die Tücken liegen und ob man die aus dem Weg räumen kann.

 

Elisabeth Maier:

[23:43] Haben Sie noch besondere Wünsche sozusagen? wo es bei Ihnen aus Ihrer Sicht besonders der Schuhdruck drückt?

 

Marie Sophie Reitinger:

[23:50] Ich muss kurz nachdenken, dann können wir da weiter sagen.

 

Marie Sophie Reitinger:

[23:56] Ganz allgemein als Umweltanwältin ist uns immer auch besonders an den Verfahrensdauern gelegen, also alles, was mit der Verfahrensbeschleunigung zu tun hat und da wäre eben das RBG ein großer Wurf, da geht es für uns immer hin, weil wir dann einfach gute erneuerbare Projekte schnell ans Netz bringen und damit eben die Klimawende besser sichern können.

 

Elisabeth Maier:

[24:17] Ein Ziel, das sicher sehr verfolgungswert ist.

 

Marie Sophie Reitinger:

[24:20] Ja, das auf jeden Fall.

 

Elisabeth Maier:

[24:21] Ja, wie Sie schon gesagt haben, es wird nicht einfacher, es ist noch immer eine recht komplexe Materie, aber ich glaube, wir haben jetzt einen ganz guten Überblick gewonnen. Danke, dass Sie zu uns gekommen sind, Frau Dr. Reitinger, und so einen wirklich profunden Einblick gewährt haben.

 

Marie Sophie Reitinger:

[24:35] Vielen Dank für die Einladung, war mir ein großes Vergnügen.

 

Elisabeth Maier:

[24:37] Ja, liebe Hörerinnen und Hörer, wenn Sie energierecht interessiert, werfen Sie einen Blick in die Zeitschrift Recht der Umwelt, RdU. Dort finden Sie laufend Beiträge zum Thema erneuerbare Energie. Wir haben auch einmal im Jahr ein Sonderheft, das sozusagen allen Facetten des Energierechts gewidmet ist. Konkret hatten wir im Heft 6/25 von Florian Stangl und Celin Gutschi einen Beitrag „Bürgerenergie im ElWG“, also eh auch zu dem, was wir heute zum Teil besprochen haben. Und ja, wenn Sie gerne unterwegs lesen und Wartezeiten fürs Lesen nutzen wollen, MANZ-Zeitschriften gibt es jetzt auch als E-Paper, ideal fürs Lesen zwischendurch sozusagen. Mehr Informationen dazu im Internet unter www.manz.at/zeitschriften-digital. Und wie immer an dieser Stelle, wenn Ihnen dieser Podcast gefallen hat, empfehle es uns bitte weiter. Bis bald und auf Wiedersehen.

 

Marie Sophie Reitinger:

[25:26] Auf Wiedersehen.