RECHTaktuell – Der Podcast

OGH und Gewaltschutz. Mit Linda Greuter und Pascal Alessandri

Episode Summary

Gewalt gegen Frauen steht leider immer öfter in den Schlagzeilen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs soll nun solche Gewalttaten reduzieren. Wie genau das geschehen soll und welche Wirkung von Betretungs- und Annäherungsverboten zu erwarten ist, besprechen in dieser Episode Linda Greuter vom Institut für Legal Gender Studies an der Johannes Kepler Universität Linz und der Polizeijurist Pascal Alessandri mit Elisabeth Maier (MANZ). Darüber hinaus geht es um die Frage, ob Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich entstehen können, wenn Privatpersonen nicht ausreichend vor Gewalt im sozialen Nahraum geschützt werden. Hören Sie rein!

Episode Notes

Gewalt gegen Frauen steht leider immer öfter in den Schlagzeilen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs soll nun solche Gewalttaten reduzieren. Wie genau das geschehen soll und welche Wirkung von Betretungs- und Annäherungsverboten zu erwarten ist, besprechen in dieser Episode Linda Greuter vom Institut für Legal Gender Studies an der Johannes Kepler Universität Linz und der Polizeijurist Pascal Alessandri mit Elisabeth Maier (MANZ). Darüber hinaus geht es um die Frage, ob Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich entstehen können, wenn Privatpersonen nicht ausreichend vor Gewalt im sozialen Nahraum geschützt werden.

Service:

Episode Transcription

Elisabeth Maier:

[0:11] Liebe Hörerinnen und Hörer, herzlich willkommen beim MANZ-Podcast Recht Aktuell. Mein Name ist Elisabeth Maier, ich bin Zeitschriftenredakteurin beim Verlag MANZ. Heute geht es um eine OGH-Entscheidung zur Gewalt im sozialen Nahraum. Wobei es nicht nur um den Aspekt der Gewalt und das Strafrecht geht, sondern darüber hinaus auch um die Frage, welchen Schutzzweck die Normen des Sicherheitspolizeigesetzes haben und ob Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich entstehen können, wenn Privatpersonen nicht ausreichend geschützt werden. Dazu haben wir zwei Gäste in dem MANZ Podcast Studio gebeten. Herzlich willkommen, Frau Mag. Linda Greuter und Herr Mag. Pascal Alessandri.

 

Pascal Alessandri:

[0:47] Hallo und danke für die Einladung.

 

Linda Greuter:

[0:49] Hallo, danke für die Einladung.

 

Elisabeth Maier:

[0:51] Danke auch, dass Sie zu uns nach Wien gekommen sind aus Linz. Kurz zu unseren beiden Gästen. Frau Mag. Greuter ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Legal Gender Studies an der JKU, der Johannes Kepler Uni in Linz. und Herr Mag. Pascal Alessandri ist Polizeijurist bei der Landespolizeidirektion Wien und juristischer Fachautor. Sie beide haben gemeinsam einen Beitrag in der ÖZ, das ist die österreichische Juristinnen-Zeitung, verfasst. Titel des Beitrags ist Staatliche Mitverantwortung für Gewalt an Frauen. Die Fundstelle ÖZ 2025/81. Herr Alessandri hat schon mehrmals in der ÖZ zum Thema Gewaltschutz publiziert. Da gab es einen Beitrag, häusliche Gewalt, Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich. Das war ÖJZ 2021 Seite 666. Und der zweite Beitrag war, Neuerungen des polizeilichen Betretungs- und Annäherungsverbotes. Das war ÖJZ 2022, Seite 611. Ja, Frau Mag. Greuter hat für diesen Podcast sozusagen die Seite gewechselt. Sie ist nämlich eine der Redakteurinnen und Hostinnen des Podcasts Gender und Recht. Das ist ein Projekt des Instituts für Legal Gender Studies an der JKU Linz. Ja, Sie finden den Podcast überall, wo man so Podcasts halt so findet. Einfach in die Suchmaschine eingeben. Frau Magister Greuter, worum geht es bei diesem Podcast eigentlich?

 

Linda Greuter:

[2:10] Ja, Podcast Gender und Recht befasst sich eben mit Ungleichlagen im Recht auf unterschiedlichen Ebenen. Wir haben zum Beispiel auch zwei Folgen zum Gewaltschutz. Ein Gespräch mit Sylvia Klaffenböck vom Oberösterreichischen Gewaltschutzzentrum und ein Gespräch mit Mathias Möschel von der Central European University. Zum EU-Recht und Gewaltschutz. Also wer sich hier vertiefen möchte, kann gerne nachhören.

 

Elisabeth Maier:

[2:34] Sicher sehr spannende Folgen auch. Ja, gehen wir zu unserem heutigen Thema, zu unseren heutigen Fragen. Es geht um Gewalt an Frauen, um Delikte wie gefährliche Drohung, Körperverletzung, Sexualdelikte und im schlimmsten Fall sogar Mord. Was mir, bis ich Ihren Beitrag gelesen habe, nicht bewusst war, es gibt ja speziell, wenn es um Gewalt gegen Frauen gibt, völkerrechtliche und internationale Verträge. Welche Verpflichtungen ist Österreich eigentlich eingegangen?

 

Linda Greuter:

[3:00] Ja, Mitte der 90er hat sich auf der UN-Ebene eigentlich die internationale Staatengemeinschaft einmal dem Thema gewidmet, Gewalt an Frauen und 1992 ist es zu allgemeinen Empfehlungen zur SIDO gekommen, also zum Übereinkommen zur Bekämpfung jeglicher Diskriminierung von Frauen, wo Gewalt erstmals als Diskriminierung gefasst wurde. Und seit 2009 eigentlich hat auch der EGMR eine Rechtsprechungslinie entwickelt, die sich hauptsächlich mit Artikel 2 und 3 EMRK befasst, also mit dem Recht auf Leben und Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Und hier hat der EGMR einen sehr genauen Pflichtenkatalog herausgearbeitet, der für Österreich relevant ist. Und das bedeutendste Dokument ist eigentlich die Istanbul-Konvention des Europarates, der so eine ganzheitliche Strategie gegen Gewalt an Frauen umfasst. Das ist seit 2014 in Kraft und zuletzt im letzten Jahr hat sich auch die EU auf eine Richtlinie geeinigt, die eben Gewalt an Frauen als strukturelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch fasst und die auch von Österreich umzusetzen ist in den nächsten zwei Jahren.

 

Elisabeth Maier:

[4:07] Gibt es eine ganze Menge eigentlich.

 

Linda Greuter:

[4:09] Genau.

 

Elisabeth Maier:

[4:10] Und jetzt wenn man auf die nationale Ebene zurückgeht, wie hat die gesetzliche Entwicklung beim Gewaltschutz in Österreich eigentlich ausgesehen? Da gab es ja auch mehrere Gewaltschutzpakete in den letzten Jahren.

 

Pascal Alessandri:

[4:20] Ja, ganz genau. Also das war auch ein sehr langer Weg.

 

Pascal Alessandri:

[4:25] Eigentlich viele Jahrzehnte ist darüber gesprochen worden, wie man den Gewaltschutz ausbaut. In den 1970er Jahren durch die neue Frauenbewegung ist das Thema mehr in den Fokus gerückt. Und am Ende der 1980er, Anfang der 1990er Jahre hat es dann wieder neuen Aufschwung erlebt, auch national durch die autonomen Frauenhäuser, international insbesondere auch durch die UNO. Und es sind dann in Österreich Arbeitsgruppen gebildet worden und dann wurde das erste Gewaltschutzgesetz, welches dann 1997 in Kraft getreten ist, verabschiedet. Das Gewaltschutzgesetz selber ist jetzt kein eigenes Gesetz, sondern das hat mehrere bestehende Gesetze novelliert. das ABGB, die Exekutionsordnung und auch das Sicherheitspolizeigesetz. Und besonders relevant war, dass die einstweilige Verfügungen massiv ausgebaut worden sind und erstmals der Vorläufer des heutigen Betretungsverbotes, das Rückkehrverbot, wie es damals geheißen hat, eingeführt worden ist. Das heißt, die Polizei hatte die Möglichkeit, Gefährder, also Aggressoren, im Bereich der häuslichen Gewalt für damals sieben Tage wegzuweisen. Und man muss sich auch vorstellen, wie war das vorher, wenn jetzt häusliche Gewalt aufgetreten ist. Die Polizei hatte nicht nur die Möglichkeit, den Beschuldigten Strafprozessor festzunehmen und dann konnte die gefährdete Person zeitverzögert eine einstweilige Verfügung erwirken, was damals noch mit sehr hohen Hürden verbunden war.

 

Pascal Alessandri:

[5:52] Nach dem ersten Gewaltschutzgesetz hat es dann kleinere Novellen gegeben. Das Rückkehrverbot wurde im Betretungsverbot umbenannt. Man hat es dann verlängert auf 10 und dann auf 14 Tage, so wie es heute auch noch gilt.

 

Pascal Alessandri:

[6:04] Man hat die Interventionsstellen etabliert. Und 2009 ist dann das zweite Gewaltschutzgesetz verabschiedet worden. Das ist aufgrund von zwei internationalen Verfahren dann eigentlich entstanden, Und da ist dann das Strafgesetzbuch ausgebaut worden, neue Tatbestände, fortgesetzte Gewaltausübung und der Ausbau der Prozessbegleitung und auch die einstweilige Verfügung ist ausgebaut worden.

 

Elisabeth Maier:

[6:31] Immer mehr, immer mehr.

 

Pascal Alessandri:

[6:32] Immer mehr, immer mehr. Ich versuche es ganz kompakt noch zum Abschluss. Das dritte Gewaltschutzgesetz ist dann 2019 gekommen. Es war dann das Regierungsprogramm und eine Taskforce und da ist dann eben die heutige Rechtslage entstanden, das Betretungs- und Annäherungsverbot. Die Gewaltpräventionsberatung für Gefährder, das vorläufige Waffenverbot, was dann auch mit einer Novelle gekommen ist. Man könnte, wie man merkt, stundenlang über das Thema reden.

 

Elisabeth Maier:

[6:58] Zu Ihrem Beitrag habe ich auch gesehen, Sie verwenden den Begriff Gewalt im sozialen Nahraum. Was versteht man darunter? Ist das etwas anderes als häusliche Gewalt als ein Begriff, den man sonst auch oft in den Medien und in den Zeitungen liest?

 

Pascal Alessandri:

[7:10] Also die kurze Antwort ist, dass es grundsätzlich Synonyme sind, die in manchen Bereichen häufiger verwendet werden. Also manche Begriffe, häusliche Gewalt ist eher so, glaube ich, der allgemeine Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch, in der medialen Berichterstattung. Gewalt im sozialen Nahraum ist eher in wissenschaftlichen Publikationen und Gewalt in der Privatsphäre zum Beispiel verwendet die Polizei. Das heißt, es bezieht sich immer auf den Ort und die Umgebung, meint aber dasselbe und welcher Begriff jetzt als Oberbegriff verwendet wird, das ist strittig.

 

Elisabeth Maier:

[7:43] Okay, wie so vieles in der Wissenschaft. Ja, nun hat es ja im Mai 2044 ein Urteil des OGH gegeben, das war für alle, die die Geschäftszahl gerne hören, 1 Ob 39/24b und da ging es um Gewalt im sozialen Nahraum und anschließend um die Frage der Amtshaftung. Was ist denn da genau vorgefallen, was war eigentlich der Ausgangssachverhalt da?

 

Linda Greuter:

[8:07] Ja, der Ausgangssachverhalt, also es handelte sich um eine minderjährige Geschädigte in dem Fall, die ein Jahr eine Beziehung zu einem ebenfalls minderjährigen Täter geführt hat. Und in dem Jahr ist in der Sachverhaltsdarstellung bereits beschrieben, dass der Täter dem Opfer gedroht hat. Er hat auch bereits mehrfach Gewalt ausgeübt, also sie mehrfach ins Gesicht geschlagen oder ihr gedroht, der Familie etwas anzutun. Und auch ganz bezeichnend für diesen Fall, er hat stark Kontrolle über das Leben der Geschädigten ausgeübt, also von der Freizeitgestaltung über das, wo sie sich aufhält und so wollte er mitbestimmen. Nach diesem Jahr hat sich dann die Geschädigte getrennt aufgrund dieser Vorfälle auch und hat den Kontakt für mehrere Monate abgebrochen. Daraufhin hat er sich aber bei ihr entschuldigt und die Beziehung hat quasi wieder Fahrt aufgenommen. Und schon bald ging es aber wieder los mit den Drohungen an die junge Frau. Und vor allem mit einem Einsatz eines Messers hat er sehr oft gedroht. Aber auch mit Vergewaltigungen, also durchaus sehr schwere Drohungen, die da hauptsächlich über WhatsApp kommuniziert wurden. Und im Februar 2020 hat sich dann der schwerste bis dato Übergriff ereignet. Also er hat sie an den Haaren gezogen und mit dem Fuß ins Gesicht geschlagen, sodass sie auch das Bewusstsein verloren hat. Und als sie nach Hause kam, kam dann erst einmal die Initialzündung, die Polizei zu verständigen.

 

Elisabeth Maier:

[9:34] Das heißt, die wurde bis dahin noch gar nicht informiert?

 

Linda Greuter:

[9:36] Genau, das ist auch ganz typisch, was wir für solche Fälle sehen. Also es dauert eine Zeit, bis sich Betroffene mit ihrem Martyrium auch an die Polizei wenden. Das hat in diesem Fall eben über ein Jahr gedauert und eben auch dazwischen so eine Reuephase, wo sie ihm geglaubt hat, er bessert sich eh, bevor sie sich intensiviert hat quasi. Und als hier die Polizei gerufen wurde, traf die Polizei auch kurze Zeit später ein und es wurden getrennte Gespräche mit der Mutter und mit der Betroffenen geführt.

 

Linda Greuter:

[10:07] In diesen Gesprächen gaben beide auch bekannt, dass es Schläge gegeben hat in der Vergangenheit, auch Drohungen und die Beamten haben sich aber anschließend eben nicht erkundigt, ob es Beweismittel gibt oder ob der Täter eine Waffe besitzt und eben auch keine weiteren Maßnahmen an diesem Abend getroffen, obwohl eben das Opfer wusste, dass der Täter ein Messer besitzt und sie eben auch einige Chatprotokolle auf ihrem Handy hatte. Und in weiterer Folge haben die Beamten eine Anzeige wegen fortgesetzter Gewaltausübung und Körperverletzung erstattet, aber eben keine weiteren Informationen über Gewaltschutzeinrichtungen oder das Betretungs- und Annäherungsverbot.

 

Linda Greuter:

[10:50] Und in der Nacht wurde dann auch noch ein Aktenvermerk und eine Info an die Kinder- und Jugendhilfe geschickt. Also ja, weil er Minderjähriger war. Genau. Und erst neun Tage später wurde dann der Akt an die zuständige Polizeiinspektion

 

Linda Greuter:

[11:05] weitergeleitet, die dann auch den Beschuldigten zur Vernehmung geladen haben per Post. Und hier möchte ich kurz aus dem Urteil zitieren. Also als Reaktion auf die Anzeige stellt hier der OGH fest, fasste er dann eben den Entschluss, die Geschädigte zu töten und lauerte ihr vor dem Wohnhaus auf und stach dann mit dem Messer 50-mal auf sie ein, wo sie nur knapp dem Tod entronnen ist. Also wir sprechen hier von Stichen an den Kopf, den Hals, den Rücken, die Arme, die Beine. Also schwere Verletzungen und natürlich schwere Verunstaltungen.

 

Linda Greuter:

[11:41] Der Täter wurde anschließend verurteilt, aber eben die minderjährige Geschädigte hat quasi keine Entschädigung enthalten, weil natürlich der Täter, der dann in Haft sitzt, auch keinem Erwerb nachgehen kann. Und so hat sie dann in dem Amtshaftungsverfahren eine Solidarhaftung, also eine Haftung der Republik.

 

Elisabeth Maier:

[12:01] Also das war doch eine massive Gewalteinwirkung. Keine Kleinigkeit, wenn man so will.

 

Linda Greuter:

[12:07] Genau.

 

Elisabeth Maier:

[12:09] Herr Mag. Alessandri, ich habe es anfangs erwähnt, Sie sind Polizeijurist. Wie schaut es denn jetzt aus der Polizeipraxis aus, wenn die Polizei gerufen wird und jemand ruft an und sagt, ja, über mir in der Wohnung, da ist laut, da rumpelt es, da wird geschrien, da weinen vielleicht Kinder. Wie agiert man dann als Polizist?

 

Pascal Alessandri:

[12:26] Also als erstes fährt man mal natürlich hin.

 

Elisabeth Maier:

[12:28] Ja.

 

Pascal Alessandri:

[12:30] Klar, man macht sich vor Ort natürlich ein Bild. Das ist oft so, dass natürlich Nachbarn anrufen, das muss nicht immer das Opfer selbst sein. Manchmal rufen Nachbarn an, da wird geschrien, da schreit jemand um Hilfe oder man hört einen Killen oder sonstiges. Und man redet dann mit den Betroffenen, also mit dem potenziellen Gefährder, mit der potenziellen gefährdeten Person. Was ist vorgefallen? Die werden getrennt befragt. Und man führt eine sogenannte Gefahrenerforschung durch, so wie es im Sicherheitspolizeigesetz vorgesehen ist.

 

Elisabeth Maier:

[13:02] Was bedeutet das Gefahrenerforschung?

 

Pascal Alessandri:

[13:05] Also man macht sich ein Bild vor Ort, man redet mit den Beteiligten, man redet auch mit Zeugen. Es könnten ja auch weitere Personen in der Wohnung sein, Kinder oder sonstige Angehörige, Freunde. Die Nachbarn, vielleicht haben die nur akustische Wahrnehmungen, aber das sind natürlich auch Wahrnehmungen, die berücksichtigt werden müssen. Spuren, die stummen Zeugen der Tat, ist irgendwas beschädigt, sind Personen verletzt, ist der Blut am Boden oder Scherben? Und man fragt dann natürlich auch, ob es irgendwelche Indikatoren gibt. Jetzt neben dem aktuellen Vorfall gibt es häufiger Streit, gibt es ein Suchtverhalten, Eifersucht, ein Besitzdenken, ein gewisses kriminelles Vorleben. Das macht natürlich auch einen Unterschied. Kennt man die Adresse schon? Hat es da schon zwei, drei Betretungsverbote gegeben? Ist der Gefährder vielleicht auch schon rechtskräftig vorbestraft? Und mit all diesen Informationen, die man dann eben erhebt, führt man dann eine Gefahrenprognose durch. Das ist eine Prognose in die Zukunft, wo dann eben die Polizistinnen und Polizisten festlegen müssen, droht ein künftiger gefährlicher Angriff. Und wenn diese Prognose auch nur leicht positiv ist, dann muss ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden.

 

Pascal Alessandri:

[14:17] Und parallel dazu muss man dann natürlich auch die Strafdelikte aufnehmen. Das Ganze muss administriert werden, Wohnungsschlüsse werden abgenommen. Dann geht es einmal ins Schreiben, das dauert dann ein paar Stunden. Und dann geht es an die Sicherheitsbehörde und dann bin ich quasi im Zug im nächsten Part.

 

Elisabeth Maier:

[14:33] Als Polizeijurist.

 

Pascal Alessandri:

[14:34] Als Polizeijurist, genau.

 

Elisabeth Maier:

[14:35] Also wenn Sie gesagt haben, Betretungs- und Annäherungsverbot, also Schlüssel abgenommen, haben Sie gesagt, derjenige kann dann de facto nicht mehr in die Wohnung zurück, also wenn es um eine Wohnung geht.

 

Pascal Alessandri:

[14:44] Genau, also wenn wir jetzt davon ausgehen, man lebt zusammen, muss aber nicht sein. Also es muss jetzt nicht sein, dass der Gefährder dort auch lebt. Wichtig ist, dass die gefährdete Person ein Wohnbedürfnis in dieser Wohnung hat, dass sie einen Lebensmittelpunkt dort hat und der Gefährder wird dann eben für 14 Tage weggewiesen. Er darf sich der Wohnung auf 100 Meter nicht annähern, er darf sich auch der gefährdeten Person auf 100 Meter nicht annähern. Das ist eben etwas, was mit dem letzten Gewaltschutzgesetz dazugekommen ist. Man kriegt natürlich Informationsblätter sehr ausführlich, wo das alles noch einmal draufsteht. Und wenn man sich nicht daran hält, dann ist es auch eine Verwaltungsübertretung mit recht hohen Strafen.

 

Elisabeth Maier:

[15:23] Aber es ist doch ein massiver Eingriff auch in die Rechte der Person, die halt hier weggewiesen wird. Weil wenn derjenige dort wohnt, kann er jetzt dann sehr plötzlich nicht mehr in seine Wohnung zurück.

 

Pascal Alessandri:

[15:33] Zweifellos ist es ein großer Eingriff, weswegen man da eben auch viel Feingefühl braucht und auch eine gewisse Erfahrung. Und man muss das natürlich alles abwägen. Und es ist immer beim Betretungs- und Annäherungsverbot, wird immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Es macht natürlich auch einen Unterschied, wenn der Gefährder jetzt dort nicht lebt, wenn der eigene Wohnung in einem ganz anderen Bezirk hat. Es ist natürlich weniger eingriffsintensiv, als wenn er dort wohnt und nicht mehr weiß, wo er heute schläft.

 

Elisabeth Maier:

[15:57] Ja, ist klar.

 

Pascal Alessandri:

[15:57] Oder wenn der Gefährder minderjährig ist, macht es natürlich auch einen Unterschied. Das ist natürlich auch viel eingriffsintensiver.

 

Elisabeth Maier:

[16:06] Um jetzt das ein bisschen im Alltag einzuordnen, gibt es da eigentlich Statistiken? Wie oft kommt es jetzt zu der Verhängung von solchen Betretungs- und Ernährungsverboten im Schnitt?

 

Pascal Alessandri:

[16:15] Also laut der offiziellen Statistik kommt es alle 40 Minuten zu einem Betretungs- und Annäherungsverbot in Österreich. Man muss dazu sagen, die Dunkelziffer ist in dem Bereich wahrscheinlich sehr hoch. Da gibt es einige Studien, die auch belegen, umso näher das Verhältnis ist zwischen dem Anzeiger und dem Angezeigten, umso geringer ist die Anzeigewahrscheinlichkeit selbst. Und das sind ja grundsätzlich Intimbeziehungen bzw. Im nächsten Familienkreis. Also die Dunkelziffer wird wahrscheinlich recht hoch sein. Da gibt es, wie gesagt, mehrere Studien, die auch sagen, jede fünfte bis vierte Frau erlebt Gewalt in Beziehungen und die Hälfte der Opfer und der Täter ist auch zwischen 19 und 40 Jahre alt, um das vielleicht einzuordnen. Und auch der Geschlechtsanteil ist sehr interessant, also 90 Prozent der Gefährder sind männlich und 80 Prozent der gefährdeten Personen sind weiblich, also es ist doch ein recht großer Überhang.

 

Elisabeth Maier:

[17:07] Ja, aber ich meine, alle 40 Minuten eine Wegweisung in Österreich, das ist halt doch schon eine Dimension, dessen ist man sich eigentlich nicht so unbedingt bewusst, ich zumindest. Weiß man auch, welche Teile der Bevölkerung von Gewalt im sozialen Nahraum betroffen sind? Gibt es da Untersuchungen dazu?

 

Linda Greuter:

[17:25] Ja, es ist ein systematisches Problem, das, glaube ich, wirklich alle Gruppen der Bevölkerung betrifft. Also man kann das nicht einschränken auf gewisse Kreise der Bevölkerung. Was man schon weiß, zum Beispiel Frauen und Mädchen mit Behinderung haben noch ein zusätzliches Risiko, weil oft vielleicht genau die verbalen Kapazitäten fehlen oder es schwieriger ist, sich da zu wehren oder auch das Bewusstsein, was denn jetzt strafbar ist und was nicht. Was gängig ist, ist, dass häusliche Gewalt, Gewalt im sozialen Nahraum oft verbunden ist mit so Stereotypen, Erwartungshaltungen. Das haben wir auch in unserem Fall eben, man behält es, Die Kontrolle über die andere Person, wenn die quasi selbst die Initiative ergreift und sich trennt oder den Kontakt abbricht, sehen wir in vielen Gerichtsentscheidungen, dass sich die Gefährlichkeit noch einmal steigert. Also das ist ganz klar bemerkbar.

 

Elisabeth Maier:

[18:20] Also das ist dann so ein Auslöser, ein Schub noch in der Gewaltbereitschaft.

 

Linda Greuter:

[18:24] Genau, dieser Kontrollverlust ist da ein klarer Indikator dafür.

 

Elisabeth Maier:

[18:29] Gehen wir zurück zu der vorher erwähnten OGH-Entscheidung, die ja insofern spannend ist, als am Ende ging es um die Amtshaftung. Also auf den ersten Blick würde man eben Gewalt im sozialen Nachraum und Amtshaftung nicht unbedingt miteinander verbinden. Was sind jetzt da die Anspruchsgrundlagen für die Amtshaftung eigentlich?

 

Linda Greuter:

[18:44] Nach § 1 Amtshaftungsgesetz können eben staatliche Organe für rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eine Haftung bekommen oder haftbar sein. Das heißt, eigentlich gelten die allgemeinen Regeln des Schadensersatzes, also brauchen einen Schaden, eine Handlung oder ein Unterlassen. Also hier wurden diverse Unterlassen vorgebracht, die reichen von der Aufnahme von Beweisen, über das Unterlassen unmittelbar Maßnahmen zu ergreifen, die das Opfer geschützt hätten, aber auch eine Aufklärung über die Opferrechte oder eben eine einstweilige Verfügung zu erwirken nach der Exekutionsordnung. Und natürlich muss dieses Unterlassen auch rechtswidrig und schuldhaft sein und auch natürlich kausal das Handeln für den Schadenseintritt.

 

Elisabeth Maier:

[19:31] Und was waren die Anspruchsgrundlagen? Und jetzt konkret in diesem Fall, was waren die rechtlichen Knackpunkte? Warum ist das bis zum OGH gegangen? Wenn es einfach wäre, wäre es schon der ersten Instanz geblieben.

 

Linda Greuter:

[19:43] Genau, also der wesentliche Knackpunkt in diesem Fall war die Kausalität. Also da muss ich ein bisschen prozessrechtlich werden. Das Erstgericht hat quasi die Kausalität ausgeschlossen. Also grundsätzlich im Zivilprozess muss ja die Geschädigte, wenn sie so einen Amtshaftungsanspruch geltend macht, ausgeschlossen. Trägt sie die volle Beweislast. Das heißt, sie muss mit hoher Wahrscheinlichkeit beweisen bei der Kausalität, dass das gebotene Tun den Schaden verhindert hätte.

 

Elisabeth Maier:

[20:13] Also in dem Fall, was wäre das Gebotene gewesen?

 

Linda Greuter:

[20:16] Genau, also wenn ich jetzt in diesem Fall sage, okay, wenn die Beamten, die einschreitenden Beamten, das Betretungs- und Annäherungsverbot lassen hätten, dann wäre der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Und da haben eben sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht das verneint, weil sie gesagt haben, okay, sie haben die Beweislatte höher angesetzt und haben gesagt, mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre das nur verhindert worden, wenn der Täter in U-Haft gewesen wäre. Aber die Voraussetzungen der U-Haft sind nicht vorgelegen, so hat das Erstgericht argumentiert. Bei solchen Fällen, merkt man schon, liegt eben die Beweislast sehr hoch. Daher kennt auch das Schadensersatzrecht so eine Anscheinsvermutung, die aber nicht angewandt worden ist in dem Fall. Und das war eben der Knackpunkt, den der OGH hier anders gesehen hat.

 

Elisabeth Maier:

[21:08] Also der OGH hat das weiter hinuntergesetzt, sozusagen.

 

Linda Greuter:

[21:14] Genau, der OGH hat gesagt, dass man vermuten kann, wenn die Beamten das Annäherungsverbot erlassen hätten, dann gilt die Vermutung, dass sich der Täter auch daran gehalten hätte.

 

Elisabeth Maier:

[21:26] Natürlich, man kann es nie ausschließen sozusagen, das ist keine Garantie, aber es gibt ja hoffentlich auch Leute, die dann, wenn sie so ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden, sich auch daran halten.

 

Pascal Alessandri:

[21:37] Vielleicht ergänzend auch dazu, ich glaube, der OGH hat auch festgehalten, man kann dem Gesetzgeber jetzt nicht unterstellen, dass er Gesetze erlässt, die völlig wirkungslos sind. Und natürlich, faktisch kann man einen Gefährder nur mit der Untersuchungshaft daran hindern.

 

Elisabeth Maier:

[21:51] Das ist ganz klar.

 

Pascal Alessandri:

[21:52] Aber man kann ja jetzt eben nicht unterstellen, ja, das ist sinnlos. Vollkommen sinnlos, weil dann bräuchte man es ja auch nicht.

 

Elisabeth Maier:

[22:00] Genau.

 

Elisabeth Maier:

[22:03] Ein Punkt war, glaube ich, auch der Schutzzweck einer Norm. Das ist ein Begriff, den man vor allem aus dem Zivilrecht kennt oder aus dem Verkehrsrecht auch. Wie hängt das jetzt mit dem Sicherheitspolizeigesetz zusammen, der Schutzzweck der Norme?

 

Linda Greuter:

[22:15] Ja, da knüpfe ich noch kurz an, bevor der Kollege dann fortsetzt, weil der OGH quasi die Frage der Kausalität eng mit dem Zweck der Norm verknüpft hat und eben sowohl bei der Berichtspflicht an die Staatsanwaltschaft als auch beim Betretungs- und Annäherungsverbot eben klar auf diesen präventiven Zweck abgestellt hat. Aber da kannst du noch mehr dazu sagen, Pascal?

 

Pascal Alessandri:

[22:35] Ja, ganz genau. Also beim Sicherheitspolizeigesetz muss man vielleicht auch zur Einleitung noch ganz kurz, das besteht aus Aufgaben und Befugnissen. Und die stehen in einer strikten Akzessorietät zueinander, das heißt die Befugnisse darf die Polizei nur anwenden, um die taxativ aufgezählten Aufgaben zu erfüllen. Also da kann man sich nicht was raussuchen und machen, was man möchte.

 

Elisabeth Maier:

[22:55] Da gibt es kein „insbesondere“.

 

Pascal Alessandri:

[22:56] Sondern… Genau, genau, sondern da muss man sich sehr streng dran halten. Ich finde, Professor Keplinger hat das einmal sehr anschaulich dargestellt und hat gesagt, ja, die Aufgaben sind die Vorgaben und Ziele und die Befugnisse sind die Werkzeuge zur Erreichung dieser Ziele. Und so kann man sich das ungefähr vorstellen. Es gibt dann natürlich noch Unterscheidungen in Organ- und Behördenbefugnisse, aber § 38a, das Betretungs- und Anlegungsverbot, ist eine dieser Befugnisse und welche Aufgabe wollen wir damit erfüllen, und zwar den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, der in § 22 Sicherheitspolizeigesetz geregelt ist. Und das hat die Linda eh schon gesagt, das betont noch einmal den starken präventiven Charakter. Die Gefahrenprognose ist ja auch immer eine Zukunftsprognose. Und zwar, man will damit künftige gefährliche Angriffe, also die meisten Vorsatzdelikte nach dem Strafgesetzbuch, unterbinden. Also ist eben auf die Zukunft gerichtet und hat einen sehr starken präventiven Charakter.

 

Elisabeth Maier:

[23:55] Ein Knackpunkt, wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, war ja auch die Berichtspflicht nach § 100 Absatz 2 StPO. Die sagt einem sozusagen, hat mir überhaupt nichts gesagt, was das ist. Was kann man sich darunter vorstellen?

 

Pascal Alessandri:

[24:08] Also die Gemeineipolizei muss natürlich der Staatsanwaltschaft berichten. Und das hat den Zweck natürlich, dass jetzt auch weitere strafprozessuale Maßnahmen von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden können oder vom Gericht. Und zwar solche, die die Kriminalpolizei als eigenen nur eingeschränkt oder gar nicht durchführen kann. Das kann einerseits eine Vorführung zur sofortigen Vernehmung sein. Das kann die Kriminalpolizei eingeschränkt als eigenen, aber unter gewissen Voraussetzungen nur die Staatsanwaltschaft. Und natürlich eine Haft bzw. eine Inaussichtstellung der Untersuchungshaft und schlussendlich Verhängung der Untersuchungshaft. Das kann dann natürlich die Kriminalpolizei nicht auseignen und auch die gelinderen Mittel, die Weisung oder das Gelöbnis. Deswegen ist die Berichtspflicht auch so wichtig, damit man der Justiz in weiterer Folge die Möglichkeit gibt, hier strafprozessual auch Maßnahmen zu verhängen.

 

Elisabeth Maier:

[25:00] Das wurde im konkreten Fall offensichtlich auch nicht gemacht.

 

Linda Greuter:

[25:03] Genau, also hier haben die Organe durch das Unterlassen des Berichts quasi andere weitere Mittel wie die U-Haft, aber auch gelinderte Mittel wie zum Beispiel eine Observation des Täters oder weitere Mittel einfach verhindert.

 

Elisabeth Maier:

[25:17] Was sind jetzt aus Ihrer Sicht die zentralen Erkenntnisse aus dieser OGH-Entscheidung? Was bewirkt das für die Zukunft sozusagen?

 

Linda Greuter:

[25:23] Ja, für mich ist es ganz klar auch Stärkung der Prävention von solchen Gewalttaten, weil der OGH ganz klar die präventive Wirkung vom Betretungs- und Annäherungsverbot anerkennt und aber auch einmal diese sich intensivierende Gewaltdynamik mehr in den Blick nimmt. Also es gab ja bereits vorher Entscheidungen, auch Amtshaftungsverfahren, die sich mit diesem Thema befasst haben, wo es eben zentral um die Frage der U-Haft ging. Und das war in diesem Fall nicht so, was meiner Ansicht nach insgesamt zu einer Stärkung führt, weil eben diese präventiven Mittel auf der Ebene des Ermittlungsverfahrens stärker in den Fokus gerückt werden und damit auch weniger eingriffsintensive Mittel für die Täter ergriffen werden können und gleichzeitig die Opfer zu schützen.

 

Elisabeth Maier:

[26:08] Also weil das eben ein Fall war, wo am Beginn noch nicht unbedingt ein U-Haft nötig gewesen wäre sozusagen.

 

Linda Greuter:

[26:13] Genau, also erstens das, eventuell wäre es möglich gewesen, war durch das Unterlassen des Berichts in dem Fall überlagert, Aber eben genau, es wurde auch der versuchte Mord nicht als typische Folge so eines Gewaltverlaufes erkannt und das hat der OGH doch stärker hervorgehoben.

 

Elisabeth Maier:

[26:33] Dass es hier typischerweise zu solchen Handlungen auch kommen kann.

 

Linda Greuter:

[26:36] Genau.

 

Elisabeth Maier:

[26:37] Nach Androhungen.

 

Linda Greuter:

[26:40] Ja, hinzu kommt, dass hier der Täter wirklich mehrfach mit dem Einsatz eines Messers gedroht hat und eben genau diese Drohung dann verwirklicht hat.

 

Elisabeth Maier:

[26:48] Ja, ein tragischer Fall natürlich, muss man auch sagen.

 

Linda Greuter:

[26:51] Ja, natürlich.

 

Elisabeth Maier:

[26:53] Ja, danke, dass Sie heute extra aus Linz nach Wien gekommen sind. Danke auch für diese Einblicke in den Polizeialltag. War sehr spannend. Also ich muss sagen, alle 40 Minuten eine Wegweisung, also damit hätte ich nicht gerechnet. Es zeigt aber auch, dass es in dem Bereich Gewaltschutz durchaus noch Luft nach oben gibt und die Gesellschaft noch ein bisschen darauf gestoßen werden muss.

 

Elisabeth Maier:

[27:18] Ja, wenn Ihnen dieser Podcast gefallen hat, empfehlen Sie uns weiter. Und wie gesagt, wenn Sie sich für Gender-Themen interessieren, dann hören Sie sich den Podcast Gender und Recht an. Bis bald und auf Wiederhören nach unserer Sommerpause im September.

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