Unter dem Schlagwort „Parkplatzabzocke“ ging (und geht) das Thema Besitzstörung seit Jahren durch die Medien. Eine Gesetzesnovelle (BGBl I 2025/112) zielt darauf ab, Missbrauch einzudämmen. Georg Kodek (Präsident des Obersten Gerichtshofs, WU Wien) ordnet im Gespräch mit Elisabeth Maier (MANZ) ein, wie Kostenreduktionen und der wieder eröffnete Zugang zum OGH das System verändern und welche praktischen Folgen sich daraus ergeben. Er beleuchtet typische Fallgruppen, die Rolle von Wiederholungsgefahr und Irrtum sowie offene Fragen bei Aktiv- und Passivlegitimation im Kfz-Bereich. Zudem zeigt er auf, warum sich Geschäftsmodelle verlagern und welche Abwägungen Betroffene zwischen Zahlung, Beratung und Verfahren treffen sollten. Hören Sie rein!
Unter dem Schlagwort „Parkplatzabzocke“ ging (und geht) das Thema Besitzstörung seit Jahren durch die Medien. Eine Gesetzesnovelle (BGBl I 2025/112) zielt darauf ab, Missbrauch einzudämmen. Georg Kodek (Präsident des Obersten Gerichtshofs, WU Wien) ordnet im Gespräch mit Elisabeth Maier (MANZ) ein, wie Kostenreduktionen und der wieder eröffnete Zugang zum OGH das System verändern und welche praktischen Folgen sich daraus ergeben. Er beleuchtet typische Fallgruppen, die Rolle von Wiederholungsgefahr und Irrtum sowie offene Fragen bei Aktiv- und Passivlegitimation im Kfz-Bereich. Zudem zeigt er auf, warum sich Geschäftsmodelle verlagern und welche Abwägungen Betroffene zwischen Zahlung, Beratung und Verfahren treffen sollten.
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Service
Kodek, Handbuch Besitzstörung (2026)
[0:10]Liebe Hörerinnen und Hörer, herzlich Willkommen zum MANZ-Podcast Recht Aktuell.
[0:14]Mein Name ist Elisabeth Maier, ich bin Zeitschriftenbetreuerin beim Verlag MANZ. Es geht heute um die Besitzstörung, ein Institut, das durch die sogenannte Parkplatzabzocke in den letzten Jahren in Verruf geraten ist. Die Politik hat sich dem Problem angenommen und Ende 2025 wurde mit BGBL I 2025/112, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die Zivilprozessordnung novelliert, mit dem Ziel, diesen Missbrauch zurückzudrängen. Als Experte für Besitzstörungen ist heute Universitätsprofessor Dr. Georg Kodek im MANZ-Podcast zu Gast. Lieber Prof. Kodek, herzlich willkommen.
[0:50]Herzlich willkommen unseren Hörerinnen und Hörern auch von meiner Seite.
[0:54]Ich möchte Herrn Dr. Kodek kurz vorstellen. Er ist Präsident des Obersten Gerichtshofs und Universitätsprofessors an der WU Wien. Er hat eine lange Reihe von Publikationen, von denen ich heute nur die aktuellste hervorheben möchte, nämlich, gerade erst im Mai 2026 erschienen, das Handbuch Besitzstörung. Ja, gehen wir gleich zur ersten Frage. Besitzstörung, wie sind Sie zu diesem Thema gekommen? Das ist doch kein alltägliches Thema, oder?
[1:19]Das reicht lange zurück. In den 1990er Jahren hat Professor Fasching mich als damals ganz jungen Autor eingeladen, an der Neuauflage seines Kommentars zu den Zivilprozessgesetzen mitzuwirken. Ich habe das natürlich freudig angenommen, habe aber sehr bald gemerkt, dass es bei der Besitzstörung große Lücken gibt, dass das nie nach heutigen Maßstäben wissenschaftlich aufgearbeitet wurde. Und dann hat sich der Kommentar verzögert aus anderen Gründen und das hat mir ein Zeitfenster eröffnet, eine Monografie zur Besitzstörung zu verfassen, die auch meine Habilitationsschrift war.
[1:56]Ja, wie schaut es jetzt auch mit der praktischen Relevanz der Besitzstörung aus? Wie viele Fälle gibt es denn da pro Jahr?
[2:02]Es gibt relativ konstant in den letzten 20, 30 Jahren im Jahr immer ungefähr 6.000 Besitzstörungsklagen.
[2:10]Das ist doch eine ganze Menge, würde man nicht schätzen am Beginn.
[2:14]Es ist allerdings wahrscheinlich nur die Spitze eines Eisbergs, weil sehr viele Fälle gar nicht zu Gericht gehen, sondern mit Abmahnungen erledigt werden, schon im Vorfeld.
[2:24]Was war denn so die Intention des Gesetzgebers? Warum soll das Rechtsgutbesitz eigentlich geschützt werden?
[2:30]Das ist eine spannende Frage, die im Laufe der Geschichte unterschiedlich beantwortet wurde. Aus heutiger Sicht dient der Besitzschutz der Verstärkung des Eigenmachtverbots. Das heißt, der gegenwärtige Zustand, die gegenwärtige Güter- und Rechtszuordnung soll vor eigenmächtigen Eingriffen geschützt werden.
[2:50]Und jetzt ein typisches Verfahren bei einer Besitzstörung, wie läuft das ab? Was kann man sich darunter vorstellen?
[2:55]Zuständig ist das Bezirksgericht. Ganz ausnahmsweise gibt es auch Besitzstellungsklagen beim Arbeitsgericht, aber normalerweise sind wir beim Bezirksgericht, der Herr Einzelrichter. Es gibt eine Klage und, Nach dem Gesetz idealerweise dann sehr bald danach eine mündliche Verhandlung. Üblicherweise kommt man mit einer Verhandlung aus und am Ende verkündet üblicherweise der Richter, die Richterin, die Entscheidung, den sogenannten Endbeschluss.
[3:20]Also ein sehr schnelles Verfahren eigentlich.
[3:22]Es soll ein schnelles, beschleunigtes Verfahren sein.
[3:26]Wenn man jetzt so sich abgesehen von diesen Kfz-Fällen die Bereiche anschaut, wo es Besitzstörungen gibt, was gibt es denn da sonst noch für Themen?
[3:34]Man kann ganz grob drei Gruppen unterscheiden. Das eine sind die von Ihnen angesprochenen Kfz-Fälle. Dann gibt es eine Gruppe Besitzstörungen im Bereich der Familie im weitesten Sinn, also auch gegenüber Kindern, Lebensgefährten und so weiter. Was gibt es da? Aussperren aus der Wohnung, mit Sachen vor die Tür stellen oder ohne, Kabelfernsehen abmelden, solche Nettigkeiten. Und dann gibt es eine dritte Gruppe, Besitzstörungen im Zusammenhang mit Mietverträgen. Von beiden Seiten, es kann sein, dass der Mieter stört, weil er an der Außenmauer eine Satellitenantenne anschraubt, ohne den Vermieter vorher zu fragen. Und es gibt das Umgekehrte natürlich auch, dass der Vermieter stört, weil er den Zutritt verhindert oder zumindest erheblich erschwert.
[4:19]Also doch eine breite Palette.
[4:21]Ja, genau.
[4:23]Jetzt, wenn man diese Kfz-Fälle anschaut, wie spielt sich denn das meistens ab? Was kann man da so zu sagen?
[4:30]Ich glaube, wichtig ist festzuhalten, dass es auch hier eine breite Palette gibt. Das reicht am einen Ende des Spektrums von jemandem, der beim Umdrehen kurz 10 Zentimeter über einen fremden asphaltierten Grund hineinragt, bis am anderen Ende jemand, der wirklich sich nichts pfeift und irgendwo stundenlang vor einer Einfahrt oder auf einem fremden Parkplatz steht. und alle Zwischenstufen natürlich.
[4:54]Also jede Menge Varianten. Und was war jetzt, also ich nehme an, wo wirklich Besitz gestört wird, da gab es wenig Kritikpunkte. Kritisch waren ja wahrscheinlich diese Fälle, wo Sie gesagt haben, zehn Zentimeter und kurz drüberfahren.
[5:08]Ich glaube, es waren zwei Dinge gemeinsam. Das eine, das auch abgemahnt wurde in Fällen, die man als extrem geringfügig ja gerade so lächerlich ansieht, und zahlenmäßig vielleicht noch wichtiger, dass dieses Institut als Geschäftemacherei auch verwendet wurde, missbraucht wurde, weil Firmen, gewerbsmäßig diese Überwachung übernommen haben, dann abgemahnt haben und eine Prozesskostenablöse von zuletzt bis zu 500 Euro verlangt haben. Die haben sie dann mit dem Grundstückseigentümer geteilt in irgendeiner Form. Und das war also deutlich teurer als jedes Strafmandat und das war ohne Rücksicht auf Umstände des Einzelfalls. Und teilweise sogar mit Fallenstellen verbunden. Damit meine ich das ganz gezielt. Manche Unternehmen auch Flächen angemietet haben, die nicht erkennbar sind als Privatflächen, dort eine Kamera aufgestellt haben und gelauert haben, ob dort irgendjemand drüberfährt oder dort parkt.
[6:05]Mhm. Das sind also hinterlistige Fälle sozusagen. Und es gab ja auch schon vor der Novelle zwei Entscheidungen des OGH. Konkret war das 4 Ob 5/24z und 4 Ob 144/24s. Die Schlagworte dazu waren Zupf di I und Zupf di II. Zupf di, der Entscheidungsname ist genannt nach einem Abmahnunternehmen, die Sie ja vorher auch schon erwähnt haben. Aber offensichtlich hat das nicht gereicht, um diese Geschäftemacherei ein bisschen einzubremsen.
[6:40]Das waren zwei Entscheidungen, die auf das UWG gestützt waren, auch wenn sie sich auch mit sachenrechtlichen Fragen, mit Besitzfragen beschäftigt haben. Und der Stein des Anstoßes, wenn ich das so sagen kann, war, dass das Anwaltsmonopol unterlaufen wurde. Das heißt, dieses Unternehmen hat aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells auch Dinge gemacht, die bei uns Anwälten vorbehalten sind. Es war ein wichtiger Schritt, das einzudämmen. Das löst aber natürlich nicht das gesamte Problem, weil man das Modell auch so ausgestalten kann, dass es rechtskonform ist, etwa indem frühzeitig gleich der Liegenschaftseigentümer vermittelt wird an einen Anwalt.
[7:17]Also das Modell gibt es wahrscheinlich immer, aber noch ein bisschen abgewandelter Form.
[7:22]Das Modell gibt es seit mehreren Jahren. Es ändert immer wieder seine Erscheinungsform. Es passt sich an. Was man schon beobachten kann, vielleicht werden wir am Ende nochmal darauf zurückkommen, es hat sich die Strategie geändert. Es hat sich ein bisschen die Stoßrichtung verschoben, weg von der Besitzstörung. Da greift offenbar die Novelle hin zu anderen Methoden. Stichwort Vertragsstrafen zum Beispiel.
[7:44]Aber bleiben Sie gleich bei der Novelle, die ja seit 01.01.2026 in Kraft ist. Und da kann man ja drei Teilbereiche ausmachen. Einerseits den Rechtsschutz, den Zugang zum GH und den Kostenersatz. Können Sie uns ein bisschen erklären, was da genau jeweils neu geregelt wurde?
[8:00]Ja, eigentlich sind es sogar nur zwei Gedanken. Eine ist die Reform des Kostenersatzrechts. Man möchte den Kuchen kleiner machen, um diesen Abmahnunternehmen das Wasser abzugraben. Wenn der Kuchen kleiner ist, ist auch, wenn man ihn teilt, ist er noch kleiner, dann wird das Geschäftsmodell unattraktiv. Das war eine Überlegung. Und die zweite Überlegung war, es gibt viele Fälle, die schon auf Basis der geltenden Rechtslage eigentlich keine Besitzstörung wären. Die Judikatur der zweitinstanzlichen Gerichte war da allerdings sehr unterschiedlich. Und hier wollte man die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ermöglichen und hat das auch getan. Das gab es ja schon einmal, das wissen die wenigsten bis 1914 nämlich, also von 1898 bis 1914, also von vor über 100 Jahren aus der Zeit gibt es auch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Dann mit der Gerichtsentlastungsnovelle 1914 wurde das abgeschafft und jetzt besteht wieder diese Möglichkeit. Es ist allerdings meines Wissens noch kein einziger Besitzstörungsfall zum obersten Gerichtshof jetzt gekommen.
[9:03]Aha, dauert noch ein bisschen vielleicht. Wer käme denn da in Frage, dass hier die Fälle bis zum OGH treibt?
[9:14]Damit hier wirklich sinnvoll Leitentscheidungen gefällt werden können, damit Pflöcke zur Orientierung eingeschlagen werden können, wäre wichtig, dass wirklich rechtlich spannende, dass gut ausgewählte Fälle an den obersten Gerichtshof herangetragen werden. Wer macht das? Es bieten sich hier die Organisationen an, die jetzt schon unentgeltlich beraten. Das sind etwa die Autofahrerclubs und das ist die Arbeiterkammer. Wenn der Fall schlecht ausgewählt ist, wird das nichts nützen. Ich bringe ein Extrembeispiel. Wer zwei Stunden vor einer fremden Garage parkt, dem wird auch der Ostergerichtshof nicht helfen.
[9:51]Ja, verständlich.
[9:53]Und was ist denn ein bisschen Irrtumsfällen zu beachten, wenn also ein Bereich nicht als Parkplatz gekennzeichnet oder so schwer erkennbar ist?
[10:01]Das ist eine sehr spannende Frage und dessen ist man sich eigentlich erst Ende der 1990er Jahre bewusst geworden, wie das rechtlich einzuordnen ist. Warum ist das so schwierig? Besitzstörung erfordert kein Verschulden. Also es muss nicht vorwerfbar sein. Aber dieser Irrtum, wie Sie nennen, das beim Fallstellen, bei nicht erkennbaren Privatflächen, der wirkt sich auf einer anderen Ebene aus. Wir brauchen für einen Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr. Und wenn das Gericht einem Autofahrer glaubt, dass er nur dort gestanden ist, weil nicht erkennbar war, dass er in fremden Besitz eingreift, dann lässt sich sehr gut argumentieren, dass die Wiederholungsgefahr fehlt.
[10:40]Hat aber offensichtlich bis jetzt in der Rechtsprechung nicht gereicht. Das war ein Argument, ne?
[10:46]Die Rechtsprechung ist hier teilweise sehr streng. Ein Extrembeispiel, es hat jemand, nachdem er auf einem fremden Parkplatz geparkt wurde, einen eigenen Parkplatz in derselben Garage bekommen, und das Gericht hat gesagt, ich sage jetzt nicht welches, trotzdem besteht weiter Wiederholungsgefahr. Es könnte ja immer noch sein, dass er sich auf den fremden Parkplatz stellt.
[11:09]Sehr streng, muss man sagen. Richtig, ja.
[11:14]Jetzt rein zum Verfahren vielleicht ein bisschen zurück. Wer ist denn aktiv legitimiert bei so einem Kfz-Störungsfall?
[11:21]Die Aktivlegitimation, also wer kann klagen, das ist das Einfache. Klagen kann der Sachbesitzer und der Rechtsbesitzer. Das heißt, der, der die betreffende Fläche oder die betreffende Einfahrt als eigenes Recht in Anspruch nimmt, Sei es als Eigentümer, wie ein Eigentümer, sei es, weil er Mieter oder Pächter ist.
[11:41]Und die passive Seite, die ist offensichtlich weniger einfach.
[11:44]Die passive Legitimation ist schwieriger. Wer ganz sicher haftet, ist der jeweilige Lenker, die jeweilige Lenkerin. Die spannende Frage ist, haftet auch der Halter, wenn er nicht im Auto war, wenn er nicht eine Anweisung gegeben hat, stell dich dorthin? Dazu gibt es zwei unterschiedliche Judikaturlinien. In Wien vor allem, vielleicht allgemein im Osten Österreichs, ist es so, dass man die Haftung des Halters weitgehend bejaht. Sogar wenn das ein Leihwagenunternehmen ist, der also überhaupt keinen Einfluss darauf hat, wo die Kunden stehen bleiben. Und je weiter sie nach Westen gehen, dort sagt man dann eher, der Halter haftet nur, wenn er vorher aufgefordert wurde, den Lenker bekannt zu geben und das verweigert hat oder schlicht nicht reagiert hat.
[12:31]Also der erste Schritt ist immer eine Halterabfrage, nehme ich an.
[12:33]Die Halterabfrage ist der erste Schritt und in Wien genügt das auch schon, weil dann habe ich den passiv legitimierten, in Salzburg oder Tirol, wird verlangt, dass man den dann anschreibt und sagt, bitte dort und dort ist das Auto gestanden, wer ist dort gefahren und wenn er das nicht bekannt gibt, dann kann man den Halter selbst klagen.
[12:53]Wie schaut es aus, kann jetzt jemand, dessen Einfahrt zum Beispiel verpackt ist, auch zur Selbsthilfe greifen?
[12:59]Ja, aber mit Einschränkungen. Ich mahne hier zu Vorsicht, die Selbsthilfe unterliegt sehr engen Grenzen. Grundvoraussetzung ist zunächst einmal, dass staatlicher Rechtsschutz staatliche Hilfe zu spät käme. Das ist in der Großstadt einmal unwahrscheinlich, weil ja auch die Polizei oder Magistrat abschleppen kann. Und auch sonst sind die Gerichte relativ restriktiv. Zwei Beispiele. Das Parken in einer Feuerwehreinfahrt, wenn nicht wirklich ein Einsatz stattfindet. Da wird die Selbsthilfe nicht gerechtfertigt sein mit der Begründung, vielleicht brennt es einmal. Das ist zu abstrakt. Umgekehrt hat man gesagt, die Selbsthilfe durch Abschleppen ist gerechtfertigt, wenn ein Spital jemand von einem Behindertenparkplatz abschleppt, weil die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Spital jemand schlecht gehen kann oder überhaupt nicht gehen kann und diesen Behindertenparkplatz braucht, ist natürlich ungleich größer und konkreter als die abstrakte Möglichkeit, dass da ein Feuerwehreinsatz stattfindet.
[13:56]Also die Störung muss wirklich sehr konkret sein, oder das zusammenfasst?
[14:00]Muss sehr konkret sein und das Abwehrinteresse muss ganz massiv sein.
[14:05]Was man auch oft beobachtet, vor allem bei Parkplätzen, dass es eine Videoüberwachung gibt. Dazu hatte die DSB, die Datenschutzbehörde, bereits eine Entscheidung getroffen. Und wenn ich es richtig verstanden habe, muss man diese Fälle durchaus differenzieren, wie die Überwachung ausgeschaltet ist und die Rechtsgrundlage dazu, oder?
[14:23]Völlig richtig. Eine Entscheidung, die es gibt, betraf die Überwachung durch so ein Parkraum oder Parkplatzüberwachungsunternehmen. Und ein Angriffspunkt war, sie war flächendeckend. Das heißt, jeder wurde dort gefilmt, egal ob er stehen bleibt, nicht stehen bleibt, legal parkt, illegal parkt. Das war sicher überschießend. Am anderen Ende des Spektrums gibt es natürlich zum Beispiel Parkgaragen, wo sie zustimmen der Videoüberwachung, weil das Kennzeichen automatisch gefilmt wird. Das ist vielleicht den meisten sogar angenehm, wenn dann, wenn man bezahlt hat, der Schranken von selbst aufgeht. Und dann gibt es Zwischenfälle auch sicherlich.
[14:59]Ja, das ist wirklich sehr angenehm, sehr praktisch, kann ich bestätigen. Wie ist es jetzt, wenn solche Wiederaufnahmen möglicherweise auch datenschutzwidrig zustande gekommen sind? Können die in einem Verfahren verwendet werden? Also im Besitzstörungsverfahren?
[15:12]In jedem Verfahren. Das ist auf den ersten Blick vielleicht überraschend. Es ist ganz herrschende Auffassung in Österreich, dass die auch eine rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels nicht dessen Verwendbarkeit im Prozess verhindert. Daran ändert auch die Datenschutz-Grundverordnung nichts und gerade diesen Grundsatz hat gerade für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung der EuGH erst vor ungefähr zehn Tagen, also in einer ganz aktuellen Entscheidung, bestätigt.
[15:41]Was bleibt ist natürlich die Gefahr einer Bestrafung durch die Datenschutzbehörde?
[15:44]Selbstverständlich, aber ich glaube, das ist wichtig. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Das eine ist die Rechtsverletzung bei der Videoüberwachung und das andere ist die Aufklärung des Sachverhalts im Prozess.
[15:55]Es gab ja auch Sorge, dass mit dieser neuen Regelung und den geringen Gebühren, die damit verbunden sind, der Besitzschutz im Kfz-Bereich komplett eingedämmt wird. Teilen Sie diese Bedenken?
[16:06]Ich glaube nicht. Sicherlich ist richtig an dieser Kritik, dass man primär an institutionelle Unternehmen und institutionelle Kläger gedacht hat, die das gewerbsmäßig machen. Nicht so sehr an den Einzelfall einer Störung. Trotzdem glaube ich, dass auch hier Rechtsschutz weitergegeben ist. Aus dem einfachen Grund, die Gebührenreduktion betrifft ja nur unstrittige, betrifft nur ganz einfache Fälle. In dem Moment, wo sich der Eingreifer wehrt, ist der Tarif genauso hoch wie bisher und das sollte es möglich machen, auch weiterhin, auch in diesen Einzelfällen, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen.
[16:44]Welche Tipps würden Sie jetzt für die Praxis geben, für die Zukunft?
[16:47]Ich würde zwei Tipps geben. Wenn jemand wirklich vor einer Einfahrt gestanden ist, verbotenerweise, und er kriegt eine Zahlungsaufforderung, würde ich ihm empfehlen, schlicht zu zahlen, wenn das in der Größenordnung von bis maximal etwa 200 Euro liegt, weil das kostet ein Gerichtsverfahren auch. Wenn das irgendwie rechtlich zweideutig ist, dann würde ich empfehlen, Beratung in Anspruch zu nehmen. Also nichts machen, nicht zahlen, nicht anerkennen, ohne sich vorher beraten zu lassen. Ich habe es vorher kurz genannt, es gibt ja Institutionen, die auch unentgeltlich beraten.
[17:21]Und dann kann man doch immer entscheiden, ob man zahlt oder ob man den Weg zu Gericht geht.
[17:25]Und dann kann ein fairer Rat sein, da ist nichts drinnen, da sind die Chancen schlecht, da ist es besser zu zahlen. Und genauso kann sein, das ist vielleicht gerade der Fall, den wir alle erwarten, weil der zu einer Leitentscheidung dann Anlass gibt.
[17:41]Gibt es denn von den neuen Regelungen irgendwelche Erfahrungswerte schon? Hat man da schon Rückmeldungen aus der Praxis?
[17:49]Ja, die gibt es. Zunächst muss man natürlich noch ein bisschen länger abwarten. Die Einschätzung der meisten Beobachter ist positiv. Es hat ein Autor geschrieben, der Abmahnsumpf ist ausgetrocknet und es gibt erste empirische Hinweise, dass das wirklich so ist. Warum? Es gibt offenbar weniger Abmahnungen und man sieht, dass diese gewerbsmäßigen Unternehmen ausweichen auf andere Methoden, etwa indem sie überhöhte Schadenersatzforderungen geltend machen und das ist ein Indiz dafür, dass die Besitzstörungsreform wirkt.
[18:20]Was aber auch den Rückschluss zulässt, man muss wirklicherweise dann einem zweiten Schritt noch nachgehen und diese Umgehungskonstrukte versuchen wieder.
[18:29]Ja, das glaube ich gar nicht, weil überhöhte Vertragsstrafen, allgemeine Geschäftsbedingungen, das sind Dinge, mit denen sich die Gerichte seit Jahrzehnten beschäftigen, wo es sehr viel Know-how, sehr viel Judikatur gibt. Ich glaube, das können die Gerichte aus eigener Kraft, da wäre ich zuversichtlich, ohne dass der Gesetzgeber sofort nachjustiert.
[18:46]Dann bleibt zu hoffen, dass diese Parkplatzabzocke der Vergangenheit angehört und dass es in Zukunft keine Probleme mehr in der Richtung gibt.
[18:54]Absolut. Der Besitzschutz hat einen berechtigten Kern und gerade diese Fälle, in denen das Institut missbraucht wurde, haben dazu beigetragen, dass das ganze Rechtsinstitut in Verruf geraten ist. Und wenn das jetzt zurechtgerückt wird, dann wäre es sehr erfreulich.
[19:11]Ja, lieber Professor Kodek, danke, dass Sie heute zu uns gekommen sind.
[19:15]Sehr gerne.
[19:16]War ein sehr interessantes Thema, was man auch wahrscheinlich in der Praxis sehr gut anwenden kann. Liebe Hörerinnen und Hörer, wenn Sie mehr zum Thema Besitzstörung erfahren möchten, dann bitte einen Blick in das Handbuch Besitzstörung werfen. Und wie immer an der Stelle, wenn Ihnen dieser Podcast gefallen hat, empfehle es uns weiter. Bis bald und auf Wiederhören.