RECHTaktuell – Der Podcast

Social Egg Freezing, Solomütter und der VfGH. Mit Bernadette Reiterlechner

Episode Summary

Dürfen alleinstehende Frauen medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen? Damit beschäftigt sich derzeit der VfGH, der im Oktober 2025 bereits das Social Egg Freezing, also das Einfrieren von Eizellen aus sozialen (nicht medizinischen) Gründen, als verfassungskonform erklärt hat. Die rechtlichen Grundlagen und die Argumente in diesen beiden Fällen bespricht in dieser Episode Elisabeth Maier (MANZ) mit Bernadette Reiterlechner vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Hören Sie rein!

Episode Notes

Dürfen alleinstehende Frauen medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen? Damit beschäftigt sich derzeit der VfGH, der im Oktober 2025 bereits das Social Egg Freezing, also das Einfrieren von Eizellen aus sozialen (nicht medizinischen) Gründen, als verfassungskonform erklärt hat. Die rechtlichen Grundlagen und die Argumente in diesen beiden Fällen bespricht in dieser Episode Elisabeth Maier (MANZ) mit Bernadette Reiterlechner vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Hören Sie rein!

Episode Transcription

Elisabeth Maier:

[0:10] Liebe Hörerinnen und Hörer, herzlich willkommen zum MANZ-Podcast Recht Aktuell. Mein Name ist Elisabeth Maier, ich bin Verlagsmitarbeiterin im Verlag MANZ. Ja, heute geht es um ein Thema, mit dem sich dieser Podcast eigentlich noch nie beschäftigt hat, mit dem Fortpflanzungsmedizinrecht. Nach meinem Eindruck ist es ein Rechtsgebiet, das von Entscheidungen des VfGH vorangetrieben wird. So hat es im Oktober 2025 eine Entscheidung des VfGH zum sogenannten Social Egg Freezing gegeben. Und ein weiterer Individualantrag ist derzeit beim VfGH anhängig. Dabei geht es um die medizinisch unterstützte Fortpflanzung von alleinstehenden Frauen. Ja, und über diese beiden Entscheidungen spreche ich heute mit Frau Bernadette Reiterlechner. Liebe Frau Reiterlechner, herzlich willkommen im MANZ-Podcast-Studio.

 

Bernadette Reiterlechner:

[0:51] Ja, herzlichen Dank für die Einladung.

 

Elisabeth Maier:

[0:54] Ja, kurz zu Frau Reiterlechner. Bernadette Reiterlechner, LLM, ist Universitätsassistentin, Praedoc, am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Uni Wien, im Team von Professor Eberhard. Und davor war sie auf der WU Wien tätig, am Institut für österreichisches und europäisches öffentliches Recht. Ja, und sie haben einige Beiträge schon publiziert, einen ganz konkreten vor kurzem in der ÖZ, in der österreichischen Jurist:innenzeitung, mit dem Titel Fortpflanzungsmedizin unter Partnerschaftsvorbehalt.

 

Elisabeth Maier:

[1:22] Fehlende Rechte alleinstehender Frauen im Fortpflanzungsmedizinrecht. Für alle, die das nachlesen wollen, die Fundstelle ist ÖZ 2026/14. Gehen wir gleich mal zur ersten Entscheidung, zum Social Egg Freezing. Das war die Entscheidung VfGH, 6.10.2025. Die Geschäftszahl ist 52-2024. Da wurde dieses ausnahmslose Verbot vom Social Egg Freezing aufgehoben. Für alle, die jetzt so nicht in dem Thema drinnen sind, was ist eigentlich unter Social Egg Freezing zu verstehen?

 

Bernadette Reiterlechner:

[1:52] Ja genau, also viele Frauen haben in jungen Jahren noch keinen Kinderwunsch oder einfach noch nicht den richtigen Partner oder die richtige Partnerin gefunden. Gleichzeitig verändert sich mit dem zunehmenden Alter der Frau jedoch ihre Fruchtbarkeit. Wie wir alle wissen, die Qualität und die Anzahl der Eizellen, die nehmen beide ab. Und deshalb entscheiden sich manche Frauen dazu. Und es lässt sich ein bisschen ein Trend beobachten, sich bereits in jungen Jahren Eizellen entnehmen zu lassen und diese kryokonservieren. Und das Besondere daran ist, dass sie sich die Möglichkeit offenhalten, damit später überhaupt oder leichter schwanger zu werden. Und dieses ganze Verfahren, das nennt man Social Egg Freezing.

 

Elisabeth Maier:

[2:37] Wie ist das jetzt im Kontext von medizinisch unterstützter Fortpflanzung einzugrenzen, abzugrenzen? Was ist jetzt darunter zu verstehen genau?

 

Bernadette Reiterlechner:

[2:48] Ja, das ist ganz interessant. Beim Social Egg Freezing hat die betroffene Frau nämlich noch keinen aktuellen Kinderwunsch. Sondern diese Eizellen, die sollen vielmehr für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aufbewahrt werden. So plakativ gesprochen zur Absicherung. Man weiß ja nie, was später passiert.

 

Elisabeth Maier:

[3:06] Also so ein Vorsorgegedanke sozusagen.

 

Bernadette Reiterlechner:

[3:08] Und bei der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist das anders. Die verfolgt nämlich ganz einen anderen Zweck. Es soll mit Hilfe medizinischer Methoden und ganz wichtig ohne Geschlechtsverkehr zum aktuellen Zeitpunkt eine Schwangerschaft bei der Frau herbeigeführt werden. Wenn man sich jetzt das Ganze noch auf einem Zeitstrahl vorstellt, und ich glaube, das ist dann leichter zu verstehen, das Social Egg Freezing ist ein der medizinisch unterstützten Fortpflanzung vorgelagertes Verfahren. Also diese Eizellen, die da aufbewahrt werden, die können später, und das können fünf Jahre oder auch zehn Jahre später sein, für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden.

 

Elisabeth Maier:

[3:49] Also es geht um Zukunftsabsicherung.

 

Bernadette Reiterlechner:

[3:51] Ja, genau.

 

Elisabeth Maier:

[3:52] Und die konkrete medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist dann konkret in dem Moment sozusagen.

 

Bernadette Reiterlechner:

[3:58] Ja, da hätten wir dann gerne ein Kind.

 

Elisabeth Maier:

[4:01] Um das auch ein bisschen gesellschaftlich einzuordnen, gibt es da irgendwie Zahlen, wie oft so eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Österreich vorkommt?

 

Bernadette Reiterlechner:

[4:08] Ja, also derzeit gehen in Österreich rund fünf Prozent aller Geburten auf eine solche zurück. und vielleicht zur besseren Vorstellung, in absoluten Zahlen wären das dann 4.000 Geburten pro Jahr. Ich glaube, das ist schon beachtlich.

 

Elisabeth Maier:

[4:22] Ja, doch einiges. Vor allem muss man ja daran denken, dass es vielleicht nicht immer zum Erfolg kommt. Es entsteht ja nicht mit jedem Versuch ein Kind sozusagen. Das heißt, es wird wahrscheinlich mehr Versuche geben, als dann wirklich auch Schwangerschaften zustande kommen.

 

Bernadette Reiterlechner:

[4:36] Ja, Versuche sind insgesamt um die 12.000 pro Jahr. Aber natürlich ist es möglich, dass ein Paar mehrere Behandlungsversuche in Anspruch nehmen, bis es tatsächlich klappt oder manchmal eben leider auch gar nicht klappt.

 

Elisabeth Maier:

[4:50] Also es ist doch eine einigermaßen große Anzahl.

 

Bernadette Reiterlechner:

[4:52] Ja.

 

Elisabeth Maier:

[4:54] Jetzt gibt es auch, abgesehen von der Zahl, was sind die Gründe, warum man das macht? Sind die auch wichtig für die rechtliche Beurteilung?

 

Bernadette Reiterlechner:

[5:04] Also die Gründe, warum Paare jetzt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen, die sind schon vielfältig. Also es kann bei verschiedengeschlechtlichen Paaren an einer Unfruchtbarkeit der Frau, des Mannes oder beiden liegen. Und bei weiblich-gleichgeschlechtlichen Paaren, die muss man immer mitdenken. Da kann es ja aus biologischen Gründen gar nicht zu einer Schwangerschaft kommen und hier braucht es den Spendersamen.

 

Bernadette Reiterlechner:

[5:30] Und diese Gründe, die sind schon sehr wichtig, weil der Gesetzgeber sagt, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung, die soll nur als Ultima Ratio, also als letztes Mittel zulässig sein. Also wieder so plakativ gesprochen, als erstes Geschlechtsverkehr und wenn es auf diesem Wege nicht klappt, dann bitte erst die medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

 

Elisabeth Maier:

[5:50] Aber nicht als erste Möglichkeit sozusagen. Vielleicht zurück zu dieser Entscheidung zum Social Egg Freezing. Warum ist es denn da gegangen? Was war denn da der Ausgangssachverhalt?

 

Bernadette Reiterlechner:

[6:00] Die Antragstellerin, die war eine 36-jährige gesunde Frau, die eben ihre Eizellen entnehmen und einfrieren lassen wollte, aber das war eben, wie wir wissen, in Österreich nicht möglich. Die Regelung war nämlich Paragraph 2b Absatz 1 FMedG und die hat das vorsorgliche Einfrieren der Eizellen ohne medizinische Indikation und das ist hier wichtig zu betonen, also das Social Egg Freezing nicht als zulässig gehalten.

 

Elisabeth Maier:

[6:32] Aber das heißt im Gegenzug, wenn es eine medizinische Indikation gegeben hätte, weil man zum Beispiel weiß, man hat irgendeine medizinische Behandlung oder es steht eine Operation bevor, dann wäre es zulässig gewesen.

 

Bernadette Reiterlechner:

[6:42] Ja, genau. Also das Medical Egg Freezing an dieser Stelle zu erwähnen, sicher gut. Das ist das Pendant zum Social Egg Freezing. Und dieses Einfrieren mit medizinischer Indikation, das passiert vor allem bei Chemotherapie.

 

Elisabeth Maier:

[6:56] Ist klar, im jungen Jahr. Und dann will man noch sicherstellen, dass man einmal Kinder noch bekommen kann.

 

Bernadette Reiterlechner:

[7:01] Genau.

 

Elisabeth Maier:

[7:02] Ja, wie hatten sich der VfGH dann am Ende entschieden? Oder wie ist es dann ausgegangen, der Antrag?

 

Bernadette Reiterlechner:

[7:08] Der VfGH, der hat das Verbot von Social Ag Freezing als Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK erklärt und deshalb eben als verfassungswidrig aufgehoben. Sie haben auch auf die Begründungen, glaube ich, schon Bezug genommen und die sind ganz vielfältig. Deswegen würde ich es ein bisschen strukturieren, nämlich so wie wir es auch bei der Grundrechtsprüfung auf der Uni durchführen. Schutzbereich Eingriff, dann bitte die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Deswegen als erstes mal zum Schutzbereich. Also das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der EMRK, das schützt den Wunsch, ein Kind zu bekommen und sich zu diesem Zweck einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu bedienen. So weit, so gut. Ich glaube, jetzt sind noch alle dabei. Und weil, wie ich jetzt vorhin schon gesagt habe, dass Social Egg Freezing ein der medizinisch unterstützten Fortpflanzungen vorgelagertes Verfahren ist, sagt der VfGH eben, dass auch das Social Egg Freezing in den Schutzbereich fällt. Und das eben ganz unabhängig davon, ob es jetzt eine medizinische Indikation gibt oder nicht.

 

Bernadette Reiterlechner:

[8:21] Dann zum Grundrechtseingriff, dass ein solcher vorliegt durch das Verbot von Social Egg Freezing. Das ist, glaube ich, evident. Das ist offensichtlich. Ja, das liegt für uns alle auf der Hand. Und jetzt ist es so, dass so ein Grundrechtseingriff nur verfassungskonform sein kann, wenn er der Erreichung legitimer Ziele im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK dient. Es braucht zum Beispiel den Schutz der Gesundheit und der Moral oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

 

Bernadette Reiterlechner:

[8:54] Genau. Und der VfGH kommt in seinem Erkenntnis nun zum Ende. Also dieses Erkenntnis, das hat ja mehrere Seiten und die letzten, die sind dann natürlich die interessantesten. Also er kommt zum Ergebnis, dass eine solche Notwendigkeit hier gerade nicht besteht. Und er nennt hier drei zentrale Kernpunkte.

 

Elisabeth Maier:

[9:15] Ja, okay.

 

Bernadette Reiterlechner:

[9:16] Erstens, das Social Egg Freezing, bei dem ergeben sich keine ethischen und moralischen Probleme. Das ist ganz interessant, weil es gibt natürlich Argumente, die sagen, das ist natürlich schon problematisch. Der VfGH sagt, nein, hier nicht. Es geht nicht um die Zeugung eines Kindes.

 

Elisabeth Maier:

[9:34] Also dieser Umstand, dass das im Vorhinein gemacht wird, weil man sich in Zukunft ein Kind wünscht, Das wurde sozial und ethisch nicht problematisch gefunden.

 

Bernadette Reiterlechner:

[9:45] Genau. Und aufgrund dessen sagt dann der VfGH, dass es keinen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber gibt. Und das ist relativ untypisch im Bereich der Fortpflanzungsmedizin.

 

Elisabeth Maier:

[9:59] Ja, weil das ist doch ein Rahmen, der sehr von religiösen, ethischen und moralischen Vorstellungen geprägt ist.

 

Bernadette Reiterlechner:

[10:04] Ja, genau, Sie sagen es. Dann zum zweiten Argument. Der VfGH führt aus, dass es gesundheitliche Risiken für die Frau gibt. Es liegt auch auf der Hand, nämlich aufgrund der hormonellen Stimulation, die es vor der Eizellentnahme braucht und dann auch während der Schwangerschaft. Da sagt der VfGH aber, es genügen Aufklärungs- und Beratungspflichten und generell Altersgrenzen für die Entnahme. Genau. Und drittens, das ist für mich persönlich das spannendste Argument, weil sich der VfGH hier fast eine feministische Brille aufsetzt, wenn man so mag oder sagen kann, nämlich die Entscheidung über die Entnahme und die Aufbewahrung von Eizellen ist dem VfGH nach von der Frau selbst in eigener Verantwortung zu treffen.

 

Bernadette Reiterlechner:

[10:52] Also er appelliert da wirklich an die eigene Verantwortung der Frau und gesteht der Frau auch die eigene Entscheidung zu. Er sagt nämlich schon, dass es externe soziale und berufliche Einflüsse gibt, die für sich genommen aber kein Verbot rechtfertigen.

 

Elisabeth Maier:

[11:08] Ja gut, ich meine Einflüsse, es gibt immer Gründe. Man will sie erst in seinem Job etablieren. Es gibt natürlich auch gesellschaftliche Fragen. Wie alt ist man, wenn man ein Kind bekommt? Aber die Einflüsse gibt es in vielen Lebensbereichen.

 

Bernadette Reiterlechner:

[11:20] Genau, also ich glaube, jeder Lebensbereich ist von externen Faktoren geprägt, das muss man schon so sagen.

 

Elisabeth Maier:

[11:26] Ja, dessen ist man nicht frei. Inwiefern war dieses Erkenntnis jetzt aus Ihrer Sicht wichtig?

 

Bernadette Reiterlechner:

[11:32] Ja, ich glaube, Social Egg Freezing ermöglicht Frauen vor allem eine größere reproduktive Selbstbestimmtheit und das würde ich schon begrüßen. Was man aber schon auch sagen muss, ist, dass sofern der Gesetzgeber keine Kostenübernahme oder nur eine teilweise Kostenübernahme vorsieht, und davon gehe ich eigentlich schon aus, dass das Social Egg Freezing nur für privilegierte Frauen zugänglich sein wird.

 

Elisabeth Maier:

[11:57] Also es ist eine teure Angelegenheit sozusagen.

 

Bernadette Reiterlechner:

[12:00] Ja, das auf jeden Fall, weil es entstehen nicht nur einmalige Kosten, sondern jährliche Aufbewahrungskosten. So je länger die Eizellen eingefroren sind, desto teurer wird es natürlich auch.

 

Elisabeth Maier:

[12:11] Ist klar, das dauert einfach. Dann gehen wir zu dem Antrag, der nun beim VfGH vorliegt. Das ist ein Individualantrag, der unterstützt wird vom Verein Solomütter by Choice. Und da geht es ja um den absoluten Ausschluss alleinstehender Frauen von der medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Die Geschäftszahl für alle, die es interessiert, G145/2025. Man hat ja insgesamt den Eindruck, dass die Entwicklung des Fortpflanzungsmedizingesetzes von VfGH-Entscheidungen getrieben wird. Sehen Sie das auch so?

 

Bernadette Reiterlechner:

[12:43] Ja, absolut. Also ohne den VfGH als Motor hätte sich das Fortpflanzungsmedizingesetz in den letzten Jahren wohl kaum in diesem Umfang weiterentwickelt. Ganz besonders interessant ist, dass die umfangreichste Novelle des VfGH, die schon zu einem Systemwandel geführt hat, würde ich sagen, erst 2015 durch das Fortpflanzungsmedizinrechtsänderungsgesetz erfolgt ist und auch dem vorangegangen ist eine Erkenntnis des VfGH. Im Bereich des Fortpflanzungsmedizinrechts ist die Bezeichnung des VfGH als negativen Gesetzgeber also besonders einschlägig, würde ich sagen.

 

Elisabeth Maier:

[13:23] Zu diesem neuen Individualantrag, da geht es um alleinstehende Frauen. Was genau kann man darunter eigentlich verstehen?

 

Bernadette Reiterlechner:

[13:30] Ja, wenn wir von einer alleinstehenden Frau sprechen, dann haben die meisten von uns sicher gleich ein Bild vor Augen. Das ist eine Frau, die ohne Partner oder Partnerin lebt, entweder weil sie romantisch gesprochen noch nicht die große Liebe gefunden hat oder schlichtweg keine Beziehung will. Also es gibt beide Varianten natürlich. Natürlich. Das Bild, das greift meiner Ansicht nach aber zu kurz, weil alleinstehende Frauen auch solche sind, die verwitwet sind und auch Frauen, die sich in Beziehungen befinden, die nicht die Qualität einer Lebensgemeinschaft erreichen und das wäre zum Beispiel die Situationship.

 

Elisabeth Maier:

[14:09] Okay, also das heißt, das Bild, das man eigentlich so hat. Passt eigentlich gar nicht. Es sind viel mehr Personen erfasst, als man ursprünglich gedacht hat.

 

Bernadette Reiterlechner:

[14:16] Zumindest passt es nicht immer.

 

Elisabeth Maier:

[14:20] Nach § 2 Abs. 1 FMedG ist er den alleinstehenden Frauen der Zugang zur medizinisch unterstützenden Fortpflanzung im Inland, also in Österreich, derzeit verwehrt. Wie schaut denn die gesetzliche Regelung genau aus und was waren die Gründe für den Gesetzgeber, das so zu regeln?

 

Bernadette Reiterlechner:

[14:35] Genau, das FMedG, das sieht in seinem Paragraf 2 Absatz 1 die Voraussetzungen vor, unter denen eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zulässig ist. Und dazu zählt, dass sich die Frau erstens in einer Ehe, zweitens in einer eingetragenen Partnerschaft oder eben drittens in einer Lebensgemeinschaft befindet. Und aus dieser Regelung ergibt sich e contrario, als im Umkehrschluss, dass alleinstehende Frauen eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht in Anspruch nehmen dürfen. Und zu der Intention des Gesetzgebers, das finde ich auch ganz spannend, der Gesetzgeber sagt nämlich, dass ein Kind von vornherein, also schon im Zeitpunkt der Geburt, nicht nur ein Elternteil zur Verfügung stehen soll. Ich glaube, das ist an sich nachvollziehbar.

 

Elisabeth Maier:

[15:27] Was haben jetzt im Gegenzug die Solomütter by Choice oder was waren die Antragstellerinnen, warum war ihrer Meinung nach diese Regelung verfassungswidrig?

 

Bernadette Reiterlechner:

[15:36] Ja, die Solomütter, die sehen eine Diskriminierung in der derzeitigen Regelung, weil alleinstehenden Frauen im Vergleich zu Frauen in einer Partnerschaft, die medizinisch unterstützte Fortpflanzung eben gerade nicht offensteht. Und ob die Regelung tatsächlich verfassungswidrig ist, das wird der VfGH hoffentlich bald klären.

 

Bernadette Reiterlechner:

[15:57] Meiner Ansicht nach ergeben sich aber verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf zwei Gesichtspunkte. Zum einen nämlich das Recht auf Achtung des privaten Familienlebens nach Artikel 8 EMRK und zum anderen dem Gleichheitssatz nach Artikel 7 B–VG als innerstaatliches Grundrecht.

 

Elisabeth Maier:

[16:16] Also sind wir wieder beim 8 EMRK, wieder beim selben?

 

Bernadette Reiterlechner:

[16:18] Ja, der kommt immer vor, wenn es das Fortpflanzungsmedizinrecht betrifft.

 

Elisabeth Maier:

[16:24] Und ist in diesem Fall jetzt der Anwendungsbereich eröffnet?

 

Bernadette Reiterlechner:

[16:27] Ja, also nach herrschender Ansicht und auch der Rechtsprechung des EGMR, auf die kann man sich ja sehr gut berufen, unterliegt eben der Wunsch, ein Kind zu bekommen und sich zu diesem Zweck einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu bedienen, dem Privatleben nach Artikel 8 der EMRK. Und das ebenso von Artikel 8 geschützte Familienleben, das finde ich hier interessant, ist nicht einschlägig, weil der EGMR sagt, dass nur ein bereits bestehendes Familienleben vom Schutzbereich erfasst ist.

 

Elisabeth Maier:

[16:58] Okay, und in dem Fall gibt es ja dann noch keines. Man gründet eins, aber es ist noch nicht vorhanden.

 

Bernadette Reiterlechner:

[17:04] Genau.

 

Elisabeth Maier:

[17:05] Wie schaut denn jetzt in diesem Fall der Ermessensspielraum eines Staates aus? Ist dieser Partnerschaftsvorbehalt in Österreich aus diesem Blickwinkel eigentlich legitime?

 

Bernadette Reiterlechner:

[17:15] Ja, vielleicht vorweg zur besseren Verständlichkeit. Der zentrale Prüfschritt in der Grundrechtsprüfung des EGMR ist die Verhältnismäßigkeit einer Regelung bzw. Hier des Verbots. Und genau in diesem Prüfschritt spielt jetzt eben die Weite des Ermessensspielraums, die Sie angesprochen haben, eine maßgebliche Rolle. Und im Bereich des Fortpflanzungsmedizinrechts geht der EGMR grundsätzlich von einem weiten Spielraum aus, da eben sensible moralische und ethische Fragen aufgeworfen werden. Jetzt vielleicht nochmal, um runterzubrechen, das bedeutet, dass dem österreichischen Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des FMedG zukommt und korrelierend dazu der EGMR einer reduzierten Kontrolldichte unterworfen ist, wenn er die jeweiligen nationalen Regelungen auf seine Konformität mit der EMRK hin prüft.

 

Elisabeth Maier:

[18:13] Wenn man das jetzt vergleicht, also Österreich mit anderen Ländern in Europa, wie schaut es da so aus?

 

Bernadette Reiterlechner:

[18:17] Ja, der Blick ist besonders interessant, weil in anderen europäischen Ländern sind die Regelungen anders. Also zum Beispiel in Frankreich, Deutschland, Spanien oder Dänemark haben alleinstehende Frauen längst Zugang zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Und besonders interessant finde ich, dass Frankreich sogar die Kosten für mehrere Behandlungsversuche übernimmt.

 

Elisabeth Maier:

[18:42] Also relativ weit entwickelt in dem Bereich. Genau. Vielleicht jetzt zurück zur Regelung in Österreich. Es war wieder der Maßstab des 8 EMRK. Kann man jetzt auch die ähnlichen Argumente heranziehen wie bei der Entscheidung zum Social Egg Freezing oder muss man hier unterscheiden?

 

Bernadette Reiterlechner:

[19:00] Also nein, Social Egg Freezing und die medizinisch unterstützte Fortpflanzung von alleinstehenden Frauen sind nicht miteinander vergleichbar. Also man muss auf jeden Fall unterscheiden. Und der VfGH, das ist spannend, der führt in seinem Erkenntnis zum Social Egg Freezing sogar aus, dass eben komplizierte wissenschaftliche, rechtliche, moralische und gesellschaftliche Probleme nicht durch das Social Egg Freezing entstehen, sondern erst nachgelagert durch die medizinisch unterstützte Fortpflanzung. Und darin liegt meiner Ansicht nach eben der Knackpunkt. Und die Entscheidung aus dem Herbst, die kann leider nicht als Präzedenzentscheidung für den jetzigen Individualantrag herangezogen werden.

 

Elisabeth Maier:

[19:40] Also man muss sich mit anderen Argumenten rechnen.

 

Bernadette Reiterlechner:

[19:43] Ja, mit anderen Argumenten rechnen und auf andere Argumente hoffen.

 

Elisabeth Maier:

[19:48] Sie haben es vorher erwähnt, ein Aspekt ist auch die Gleichheitswidrigkeit.

 

Elisabeth Maier:

[19:53] Warum wird hier eine Gleichheitswidrigkeit gesehen? Was waren da die Argumente der Solomütter bei Joyston?

 

Bernadette Reiterlechner:

[19:59] Ja, der Gleichheitssatz, der bindet den Gesetzgeber insofern, als es ihm verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zu treffen. Und wie wir jetzt vorhin schon besprochen haben, ist Frauen mit Partner oder Partnerin im Vergleich zu alleinstehenden Frauen eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung möglich. Jetzt liegt hier eine Differenzierung zwischen diesen beiden Personengruppen vor und in dieser kann man die Gleichheitswidrigkeit sehen. Und die Fragen, die der VfGH nun in diesem Zusammenhang zu klären haben wird, ist, ob erstens die Personengruppen, also alleinstehende Frauen, mit Frauen in einer Partnerschaft vergleichbar sind und, wenn ja, zweitens, ob eine sachliche Begründung für diese Differenzierung vorliegt. Jetzt ist es so, liegt eine sachliche Begründung vor, ist der Gleichheitssatz nicht verletzt, vice versa, keine sachliche Begründung, Gleichheitssatz verletzt und der Ausschluss verfassungswidrig.

 

Elisabeth Maier:

[20:59] Ein Argument für sachliche Begründung, der oft auch angeführt wird, ist das Kindeswohl. Inwiefern spielt das eine Rolle?

 

Bernadette Reiterlechner:

[21:07] Ja, also im Zusammenhang mit dem Kindeswohl wird diskutiert, ob ein Kind, das mit einem Elternteil aufwächst, genauso glücklich bzw. Gut versorgt sein kann wie mit zwei Elternteilen. Und teilweise wird auch angeführt, ob eine Vaterfigur für das Kindeswohl unabdingbar sei oder eben nicht.

 

Elisabeth Maier:

[21:29] Da spielt auch dieses traditionelle Familienbild, also Vater, Mutter, Kind, Kinder, eine Rolle. Ist das heute noch gegeben? Ist das noch relevant? Kann man dazu was sagen oder entspricht das noch der Lebensrealität?

 

Bernadette Reiterlechner:

[21:42] Man kann sich das auf jeden Fall soziologisch anschauen und da gibt es Entwicklungstendenzen zu anderen Familienformen hin. Insbesondere Einelternfamilien und Stieffamilien nehmen aufgrund von Scheidungen und Folge ihnen zu und auch immer mehr Kinder, und das hätte man sich vor einigen Jahrzehnten noch nicht vorstellen können, entstehen in nicht-ehelichen Partnerschaften. Als Standard bleibt die Elternschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts sicher noch bestehen, aber dieses traditionelle Familienbild von Vater, Mutter, Kind, wie Sie es eben benannt haben, das wird zunehmend brüchig, würde ich sagen, aber ersetzt wird es nicht.

 

Elisabeth Maier:

[22:24] Es gibt es noch, aber es ist nicht mehr das alleinige Modell.

 

Bernadette Reiterlechner:

[22:27] Genau. Und zur Frage, ich glaube, die war jetzt vorhin auch noch, welches Familienmodell für sich genommen das Beste ist. Ich glaube, das muss jeder für sich entscheiden. Also das ist doch eine sehr subjektive Frage. Was man aber schon anführen kann, ist die Aussagen der Bioethikkommission. Die Bioethikkommission hat nämlich bereits im Jahr 2012 zu einem Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH ausgeführt, dass die innerfamiliäre Beziehungsqualität entscheidend sei und das Kindeswohl in einer Familie mit einem Elternteil eben genauso groß sein kann, wie in einer Familie mit zwei Elternteilen. Und dem Argument würde ich mich persönlich anschließen.

 

Elisabeth Maier:

[23:09] Ja, und wenn das 2012 war, das ist jetzt auch schon einige Zeit her. Also ja, sind doch jetzt schon 14 Jahre her. Also da hat sich auch inzwischen noch mehr getan, was dieses Rollenbild auch der Familie in Österreich, wie sich das verändert hat.

 

Bernadette Reiterlechner:

[23:24] Das auf jeden Fall.

 

Elisabeth Maier:

[23:26] Und ein Argument war ja auch immer, dass zwei Älterteile sozusagen die rechtliche Obsorge haben, Unterhalt und um sich das Kind kümmern, das natürlich wichtiger ist. Aber wie Sie gesagt haben, es kommt mehr auf die Beziehungsqualität an als auf solche Dinge.

 

Bernadette Reiterlechner:

[23:40] Genau.

 

Elisabeth Maier:

[23:42] Zum Vergleich vielleicht auch, wie ist die Regelung bei Adoption und bei der Übernahme von Kindern in Pflege, weil Sie das auch kurz erwähnt haben vorher.

 

Elisabeth Maier:

[23:50] Wie ist es da? Kann es da sein, dass alleinstehende Personen ein Kind zur Adoption oder zur Pflege übernehmen?

 

Bernadette Reiterlechner:

[23:57] Ja, das ist ganz interessant. Also alleinstehende Frauen dürfen ein Kind adoptieren oder ein Pflegekind aufnehmen. Der Gesetzgeber hatte in diesen Fällen augenscheinlich keine Bedenken im Hinblick auf das Kindeswohl.

 

Elisabeth Maier:

[24:09] Okay. Lässt auch weit blicken, ja?

 

Bernadette Reiterlechner:

[24:12] Genau.

 

Elisabeth Maier:

[24:14] Wie ist jetzt aus Ihrer Sicht das Fazit? Ich meine, Sie wissen natürlich nicht, wie der VfGH entscheidend wird, aber vom Gefühl her kann man, was würden Sie sagen?

 

Bernadette Reiterlechner:

[24:22] Ja, also vom Gefühl her, Artikel 8, der Makar wird sicher eine Rolle spielen. Ich glaube, entscheidend ist aber der Gleichheitssatz. Also ich denke, dass der VfGH § 2 Absatz 1 FMedG am Maßstab des Gleichheitssatzes messen wird Und für mich persönlich ist das schon evident, dass eine gleichheitswidrige Situation vorliegt. Ich sehe jetzt keine so gravierenden Unterschiede zwischen alleinstehenden Frauen und Frauen in einer Partnerschaft, die es eben rechtfertigen würden. Alleinstehende Frauen absolut nicht. Von der medizinisch unterstützten Fortpflanzung auszuschließen.

 

Elisabeth Maier:

[25:01] Ja, dann können wir eigentlich noch mal warten, was der VfGH dazu sagt.

 

Bernadette Reiterlechner:

[25:04] Ja, ich bin besonders gespannt.

 

Elisabeth Maier:

[25:07] Sie haben in Ihrem Beitrag auch den sogenannten Fertilitätstourismus erwähnt. Das war ja bei dem Individualantrag der Solomütter kein Thema, aber es hängt gesellschaftlich betrachtet schon mit diesem Thema zusammen. Können Sie mir kurz noch erklären, was ist das eigentlich? Nehmen Frauen eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Ausland im Anspruch, weil es in Österreich nicht möglich ist? Gibt es dieses Phänomen?

 

Bernadette Reiterlechner:

[25:31] Ja, definitiv. Also dass es zu einem Fertilitätstourismus kommt, das zeigen nationale Gerichtsentscheidungen, nämlich jene des Bundesfinanzgerichts.

 

Elisabeth Maier:

[25:40] Eine ganz andere, also eine Ecke, von der man das nicht erwarten würde.

 

Bernadette Reiterlechner:

[25:44] Ja, das Bundesfinanzgericht, das hatte sich nämlich schon mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Behandlungskosten einem Ausland durchgeführten medizinisch unterstützten Fortpflanzung oder In-vitro-Fertilisation steuerrechtlich absetzbar sind.

 

Elisabeth Maier:

[26:00] Und was hat er gesagt?

 

Bernadette Reiterlechner:

[26:01] Ja, also eine steuerrechtliche Berücksichtigung hat das Bundesfinanzgericht bislang verneint. Und das ist auch spannend, es knüpft nämlich die Unzulässigkeit der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Inland an die Zulässigkeit der Abzugsfähigkeit. Und weil eben die medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Österreich nicht zulässig ist, sagt das Bundesfinanzgericht auch keine steuerrechtliche Begünstigung.

 

Elisabeth Maier:

[26:27] Das heißt, finanziell ist man in dem Fall schlechter gestellt auch?

 

Bernadette Reiterlechner:

[26:31] Ja, auf jeden Fall, weil es besteht an sich immer die Übernahme der Kosten durch den In-Vitro-Fertilisationsfonds. Dieser sieht aber eine Kostenübernahme nur unter engen Voraussetzungen vor. Und diese Voraussetzungen, die orientieren sich am Fortpflanzungsmedizingesetz. Und dazu zählt eben auch, die Voraussetzungen haben wir vorhin schon gehört, dass sich die Frau, an der die In-vitro-Fertilisation durchgeführt wird, in einer Partnerschaft befindet. Bei einer alleinstehenden Frau ist das Kriterium natürlich nicht erfüllt.

 

Elisabeth Maier:

[27:04] Und im Inland wahrscheinlich, ne?

 

Bernadette Reiterlechner:

[27:05] Das natürlich sowieso.

 

Elisabeth Maier:

[27:08] Eine weitere, unter Anfangszeichen, Alternative für alleinstehende Frauen, die sich ein Kind wünschen, ist eine private Samenspende. Welche Konsequenzen gibt es da für Mutter und Kind?

 

Bernadette Reiterlechner:

[27:19] Also will sich eine alleinstehende Frau ihren Kinderwunsch trotz der restriktiven Gesetzeslage in Österreich erfüllen, dann bleiben de facto zwei Optionen. Die eine, über die haben wir vorhin schon gesprochen, der Weg ins Ausland. Und die andere ist die private Samenspende. Ich glaube, die haben Sie jetzt angesprochen. Und die ist auch unter den Begriffen Heiminsemination oder Becherspende besser bekannt oder auch bekannt. Und ganz spannend, die basiert nur auf einem zivilrechtlichen Vertrag. Also so ein Mann stellt einer alleinstehenden Frau sein Sperma zur Verfügung, das unentgeltlich oder entgeltlich. Und besonders interessant, nicht in einer Krankenanstalt wie an sich üblich, sondern plakativ gesprochen im Wohnzimmer.

 

Elisabeth Maier:

[28:02] Ja, deswegen Heimspende.

 

Bernadette Reiterlechner:

[28:03] Genau, genau. Und dieser Vorgang ist schon bedenklich. Also man muss es im Hinterkopf behalten, dass der Samen des Mannes nicht wie sonst üblich auf Krankheiten hin untersucht wird. Und es besteht auch die Gefahr von Vielfachspenden. Also normalerweise gibt es eben dieses Datenregister, da werden die Spender eingetragen und bei privaten Samenspenden gibt es das gerade nicht.

 

Elisabeth Maier:

[28:28] Was hat das dann für das Kind auch für Konsequenzen? Im Endeffekt, wenn dann durch so eine private Spende ein Kind entsteht, in welchem Verhältnis steht das dann zum Vater?

 

Bernadette Reiterlechner:

[28:36] Ja, es hängt davon ab, was sich die alleinstehende Frau und der Samenspender abmachen. Also die Privatautonomie spielt eine große Rolle. An sich kann der Samenspender schon als vaterrechtlich festgestellt werden. Das ist schon, finde ich, beachtlich. Nämlich auch, wenn er das nicht wünscht.

 

Elisabeth Maier:

[28:56] Aber es ist möglich sozusagen genau, Gehen wir zurück vielleicht zu dem Social Egg Freezing. Da gibt es ja eine Reparaturfrist für den Gesetzgeber. Bis wann muss denn da, das war der Paragraph 2b Fortpflanzungsmedizingesetz?

 

Bernadette Reiterlechner:

[29:12] Genau, 2b Absatz 1, wenn man genau sein mag.

 

Elisabeth Maier:

[29:15] Okay, der wurde ja aufgehoben. Das heißt, wir brauchen eine neue Regelung. Bis wann muss denn das passieren?

 

Bernadette Reiterlechner:

[29:22] Genau, also der VfGH, der hat verfügt, dass das Social Egg Freezing noch bis zum 31. März 2027, also knapp noch ein Jahr, in Kraft bleibt und die Reparaturfrist ist schon sehr lang. Und bis dahin, da muss der Gesetzgeber tätig werden.

 

Elisabeth Maier:

[29:40] Nun gut, wir wissen, der Gesetzgeber im Moment, sie haben viel zu tun, gerade das Doppelbudget steht an. Welche Folge hätte es denn, wenn aus welchen Gründen auch immer, keine politische Lösung gefunden wird?

 

Bernadette Reiterlechner:

[29:51] Ja, also vorweg vielleicht, die Situation wäre natürlich nicht erstrebenswert. Es wäre so, dass der Paragraf 2b Absatz 1 außer Kraft tritt. Also Social Egg Freezing ist möglich, aber es fehlen diese Begleitregelungen, die der VfGH in seinem Erkenntnis angesprochen hat. Ich habe schon vorhin kurz darauf Bezug genommen. Das sind diese flankierenden Maßnahmen wie Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie Altersgrenzen. Und dem sollte der Gesetzgeber meiner Ansicht nach schon tunlichst nachkommen.

 

Elisabeth Maier:

[30:26] Also es geht um Altersgrenzen bei der Frau, wo die Eizelle entnommen wird, nehme ich an.

 

Bernadette Reiterlechner:

[30:32] Genau, also 18 Jahre, also das unterste Alter, die Altersgrenze, das ist sowieso klar, aber die Frage ist nach oben hin, deckelt man es auf 45 Jahre oder 50 Jahre, das sind natürlich Widerwertungsentscheidungen, die der Gesetzgeber treffen muss.

 

Elisabeth Maier:

[30:47] Und Aufklärung ist natürlich auch ein Thema, weil er hier doch hormonell unterstützt werden muss und Eingriffe stattfinden.

 

Bernadette Reiterlechner:

[30:55] Es geht vor allem um die gesundheitlichen Risiken, die sich eine Frau dadurch aussetzt.

 

Elisabeth Maier:

[31:01] Ja, dann hoffen wir, dass da eine Lösung gefunden wird und sind auch weiterhin gespannt darauf, wie der VfGH entscheidet. Ja, liebe Frau Reiter-Rechner, danke, dass Sie ins MANZ Podcast-Studio gekommen sind. Und ja, wir sind bei, glaube ich, schon gespannt, wie es ausgehen wird.

 

Bernadette Reiterlechner:

[31:15] Ja, das auf jeden Fall. Danke für die Einladung.

 

Elisabeth Maier:

[31:18] Ja, liebe Hörerinnen und Hörer, wie immer an der Stelle, wenn Ihnen der Podcast gefallen hat, liken Sie uns, sharen Sie uns oder empfehlen Sie uns einfach weiter. Bis bald und auf Wiederhören.